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Einladung zur Hauptversammlung

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HORNBACH

 HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
76878 Bornheim bei Landau/Pfalz

- ISIN DE0006084403 -



Einladung zur Hauptversammlung



Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 8. Juli 2010, 11.00 Uhr, in
der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.



Tagesordnung



1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Lageberichts für die
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr
2009/2010, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB



2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2009/2010



Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009/2010 in Höhe von € 26.432.398,65
wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 1,00 € 15.903.500,00
pro Stück-Stammaktie auf 15.903.500 Stück-Stammaktien

Einstellung in die Gewinnrücklage € 10.520.000,00

Vortrag auf neue Rechnung € 8.898,65






Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach
dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte
Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf neue Rechnung
vorgetragen.



3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2009/2010



Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes im
Geschäftsjahr 2009/2010 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.



4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2009/2010



Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im
Geschäftsjahr 2009/2010 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.



5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010/2011



Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.



Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses.



6. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2010/2011



Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs.
5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.



Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses.



Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des
Stimmrechts



Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den
Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also auf



Donnerstag, 17. Juni 2010, 00.00 Uhr,
("sog. Nachweisstichtag")

zu beziehen hat.



Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am



Donnerstag, den 1. Juli 2010, 24.00 Uhr,



unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:



HORNBACH-Baumarkt Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail:eintrittskarte@pr-im-turm.de



Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den Aktionär zurückweisen.



Bedeutung des Nachweisstichtags


Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.


Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag.


Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.


Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.


Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl
sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.


Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn,
der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen.


Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem
Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann
ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an
der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer
Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die
Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die
elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie
bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse
www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der
Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen nach Anmeldung und Nachweis Ihres
Anteilsbesitzes übersandt wird.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den
Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Internetseite
der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate
Governance/Informationen zur Hauptversammlung
(www.hornbach-holding.com/investor/de/php/cont_investor_corpgov_hv_hb.php)
zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform
übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen
gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der
Vollmachtserteilung abzustimmen.



Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren
Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten
zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer
Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der
Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen
spätestens am



Mittwoch, den 7. Juli 2010, 24.00 Uhr,



unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und
Weisungen auch nicht mehr geändert werden.



Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die
diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von
der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der
Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht
und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.



Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG



Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis



Montag, den 7. Juni 2010, 24.00 Uhr,



zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte
Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.



Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG



Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die
Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:



HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Investor Relations/Hauptversammlung
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/Pfalz
Telefax: +49 (0) 6348-60-4299
E-Mail:gegenantraege.baumarkt@hornbach.com




Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge,
die spätestens am



Mittwoch, den 23. Juni 2010, 24.00 Uhr,



unter der zuvor genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der
Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse
www.hornbach-gruppe.com  veröffentlichen.



Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen,
namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs
bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich
gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich
gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei
Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er
an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen.



Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.



Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe entsprechend,
dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der Vorstand braucht
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf
oder Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer
beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt
werden.



Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG



Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.



Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenem Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach
§ 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das
Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere
einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für
die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und
Fragebeiträge setzen.



Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der
Gesellschaft



Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf
der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik
Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung
(www.hornbach-holding.com/investor/de/php/cont_investor_corpgov_hv_hb.php
>) zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung an auch
die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente und weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden
Dokumente liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.



Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung



Das Grundkapital der Gesellschaft von € 47.710.500 ist im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 15.903.500 Stück-Stammaktien.
Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung
auf Grundlage der Satzung 15.903.500 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien
steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.





Bornheim, im Mai 2010



HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Der Vorstand



[HUG#1419029]



--- Ende der Mitteilung ---

Hornbach-Baumarkt-AG
Hornbachstrasse 11 Bornheim bei Landau Deutschland

WKN: 608440;ISIN: DE0006084403;Index:Prime All Share,CDAX;
Notiert: Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;


HV 2010 - Einladung: http://hugin.info/130428/R/1419029/369215.pdf

Relevante Links: Hornbach-Baumarkt AG

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