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Pfeiffer Vacuum Technology AG Einladung zur Hauptversammlung
Pfeiffer Vacuum Technology AG / Pfeiffer Vacuum Technology AG Einladung zur Hauptversammlung verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Pfeiffer Vacuum Technology AG, Asslar
ISIN DE0006916604
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 20. Mai 2010, 14:00 Uhr,
in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein.
Tagesordnung
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology AG
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009. Vorlage des
Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum
Konzern, des Berichts des Vorstands über die Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009.
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen bereits am 11. März 2010 gebilligt hat.
2.Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen
Bilanz-gewinn von Euro53.471.914,11wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,45
auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2009Euro 20.859.907,60
Vortrag auf neue RechnungEuro 32.612.006,51
Euro53.471.914,11
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Die Dividende ist am 21. Mai 2010 zahlbar.
Der Gewinnvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien
die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 2,45 je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 vor.
4.Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 vor.
5.Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer sowohl für den Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch
für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
6.Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen
aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die
Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
b)Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden,
aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2015. Die derzeit bestehende, durch
die Hauptversammlung am 26. Mai 2009 erteilte und bis zum 25. November 2010
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab
Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
c)Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1)Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der
Aktien den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Pfeiffer Vacuum Technology
AG an den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
("durchschnittlicher Börsenschlusskurs") um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
(2)Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis der Aktien den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann
vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
d)Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den Folgenden zu verwenden:
(1)Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als (Teil-)
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(2)Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von Pflichten zur
Wandlungs- oder Optionsausübung aus von der Gesellschaft künftig auszugebenden
Schuldverschreibungen verwendet werden. Für diese Fälle und in diesem Umfang
wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
(3)Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen angeboten werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen.
(4)Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an
die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden,
wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht wesentlich (d. h. um nicht mehr als
5 %) unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und
Optionsrechten oder mit einer Pflicht zur Wandlungs- oder Optionsausübung
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
(5)Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung
der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die
Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der
Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der
Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung entsprechend zu ändern.
e)Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von § 17
AktG abhängigen Konzernunternehmen oder gemäß § 71 d Satz 5 AktG erworben
wurden.
f)Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), (1), (2), (3)
und (4) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Pfeiffer
Vacuum Technology AG am 20. Mai 2010
Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:
Im Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009
erteilte Ermächtigung läuft am 25. November 2010 aus und soll daher ersetzt
werden.
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der - die
Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition
sicherstellenden - Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der
Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem
trägt die Ermächtigung Rechnung.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei einer Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei
der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von
Pflichten zur Wandlungs- oder Optionsausübung aus von der Gesellschaft
auszugebenden Schuldverschreibungen zu verwenden. Zur Bedienung der daraus
resultierenden Rechte auf den Bezug von Pfeiffer Vacuum-Aktien kann es bisweilen
zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene
Aktien einzusetzen.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als
Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen zum
Erwerb anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der
Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert
werden. Für die Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die Gesellschaft
in § 5 Abs. 5 der Satzung ein Genehmigtes Kapital geschaffen. Die Nutzung
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich
sinnvoll sein, die Ermächtigung soll den insoweitverfügbaren Freiraum
ermöglichen. Außerdem kann durch die Verwendung erworbener eigener Aktien ein
sonst unter Umständen bestehendes Kursrisiko wirksam kontrolliert werden.
Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch außerhalb der
Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden
können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom
maßgeblichen Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit einer Pflicht
zur Wandlungs- oder Optionsausübung aufgrund einer zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit
dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu
orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch einen Kauf von Pfeiffer Vacuum-Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer
Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an
institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro läuft zum 7. Juni 2010 aus. Von dieser Ermächtigung wurde bisher weder
teilweise noch vollständig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll erneut
ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht
50 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro, das sind 50 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein
Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,
* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
* die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden.
Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter derGesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
b) § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.
Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu
gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen,
* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
-die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen."
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Das Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro läuft zum 7. Juni 2010 aus. Von diesen Ermächtigungen wurde bisher weder
teilweise noch vollständig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll ein
neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht 50 %
des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.
Durch diese Ermächtigung wird der Gesellschaft eine weiter gehende Möglichkeit
der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Dies stellt ein wichtiges Mittel dar, um
das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dem weiteren Wachstum der
Gesellschaft anzupassen. Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermöglicht, flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren
und diese optimal zu nutzen. Insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der
Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen erscheint eine Erweiterung des
Handlungsspielraums angemessen.
Zur erklärten Strategie der Pfeiffer Vacuum Technology AG gehört es auch, durch
Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen
die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche
Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich der Wert der Pfeiffer
Vacuum-Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur Finanzierung auch größerer
Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, eine Ermächtigung im
vorgeschlagenen Rahmen zu fassen. Die Bemessung der Höhe des genehmigten
Kapitals soll sicherstellen, auch größere Unternehmensakquisitionen gegen Bar-
oder Sachleistung finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer
Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der
nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen
werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem
Betrag von2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hierdurch wird es
dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der
Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien
im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. Die
Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch,
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt sich, dass beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
immer größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe
Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen -
insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft
nicht mehr in Geld erbracht werden. Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf,
als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die
Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft
damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die
Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann
nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden
neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein
wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre
wird somit vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse
der Gesellschaft geboten.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die Gesellschaft auch die
Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft bis zu
einem anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro zur Verfügung zu haben, um sie
Mitarbeitern derGesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen als
Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe von
Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da
hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die
Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus
genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der Aktien sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen
Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch nicht feststehen.
Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den Aktionären
ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,
-die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern die
Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
- die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum
Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet
sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als
bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit
eines Nachkaufs über die Börse zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen.
Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss kann das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur für
Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr
gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der
Abwicklung ausgeschlossen werden.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird dann erfolgen,
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils in der
nächsten Hauptversammlung berichten. Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des
Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht.
8.Wahlen zum Aufsichtsrat
Unser Aufsichtsratsmitglied Herr Michael J. Anderson hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am
20. Mai 2010 niedergelegt. Deshalb soll durch Beschluss der Hauptversammlung für
die Zeit bis zur Beendigung der Amtszeit des ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieds ein Nachfolger gewählt werden.
Der Aufsichtsrat ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 DrittelbG 2004 und
§ 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dr. Wolfgang Lust, Gießen, Geschäftsführer der LTI Drives GmbH, Lahnau
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu TOP 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Wolfgang Lust ist nicht Mitglied in einem anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an
das im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderte Fristenregime vor zu beschließen:
(a)§ 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Die Einberufung muss mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter
Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen."
(b)§ 12 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum
sechsten Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der
Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich, per Telefax oder in Textform (§
126 b BGB) anmelden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen."
(c)§ 12 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht
ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den
Anteilsbesitz aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur
Hauptversammlung bezeichneten Stelle bis spätestens am sechsten Tag vor dem Tag
der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum
13. Mai 2010 bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse
schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 29. April 2010 (0.00 Uhr) ("Nach
weisstichtag")zu beziehen und muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache unter nachfolgender Adresse bis spätestens am 13. Mai 2010 zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Fax: 069/5099-1110
E-Mail:hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein
Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Für
den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die notwendigen Unterlagen und
Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach
Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die
Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
der Textform (§ 126 b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren
Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail:Brigitte.Loos@pfeiffer-vacuum.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird
den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden,
mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG
zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung abgerufen werden.
Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum
19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2010, 24:00 Uhr
zugehen.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden.
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären
Anfragen, Anträge und Verlangen zur Hauptversammlung sind an die folgende
Adresse der Gesellschaft zu richten:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail: Brigitte.Loos@pfeiffer-vacuum.de
Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adressewww.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
abgerufen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte imZeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 22.964.736,00 eingeteilt in 8.970.600 auf den Inhaber lautende
Stückaktien ("Aktien"). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien
stehen derGesellschaft jedoch gemäß § 71 b AktG keine Rechte zu. Sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 456.352 Stück eigene Aktien. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im
Zeitpunkt der Einberufung 8.514.248 Stück.
Unterlagen zur Hauptversammlung sowie Veröffentlichungen auf der Internetseite
Zusammen mit der Einladung erhalten alle Aktionäre einen Aktionärsbrief mit den
wesentlichen Informationen über das Geschäftsjahr 2009. Der Konzernabschluss und
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2009, der Jahresabschluss und Lagebericht
der Pfeiffer Vacuum Technology AG für das Geschäftsjahr 2009, der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, der Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie die Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 und
Tagesordnungspunkt 7, die vorstehend vollständig abgedruckt sind, sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über
die Internetseite unserer Gesellschaft (www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung)
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung aus.
Der Text der Vorstandsrede sowie die Abstimmungsergebnisse werden im Anschluss
an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internet-Adresse
bekannt gegeben.
Asslar, im April 2010
Der Vorstand
[HUG#1400382]
--- Ende der Mitteilung ---
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Strasse 43 Asslar Germany
WKN: 691660;ISIN: DE0006916604;Index:TECH All Share,TecDAX,CDAX,HDAX,Prime All Share,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Open Market (Freiverkehr) in Frankfurter Wertpapierbörse,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;
Pfeiffer Vacuum Technology AG, Asslar
ISIN DE0006916604
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 20. Mai 2010, 14:00 Uhr,
in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein.
Tagesordnung
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology AG
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009. Vorlage des
Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum
Konzern, des Berichts des Vorstands über die Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315
Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009.
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen bereits am 11. März 2010 gebilligt hat.
2.Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen
Bilanz-gewinn von Euro53.471.914,11wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,45
auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2009Euro 20.859.907,60
Vortrag auf neue RechnungEuro 32.612.006,51
Euro53.471.914,11
===============
Die Dividende ist am 21. Mai 2010 zahlbar.
Der Gewinnvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien
die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 2,45 je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 vor.
4.Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 vor.
5.Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer sowohl für den Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch
für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
6.Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen
aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die
Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
b)Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden,
aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2015. Die derzeit bestehende, durch
die Hauptversammlung am 26. Mai 2009 erteilte und bis zum 25. November 2010
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab
Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
c)Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1)Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der
Aktien den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Pfeiffer Vacuum Technology
AG an den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
("durchschnittlicher Börsenschlusskurs") um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
(2)Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis der Aktien den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann
vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
d)Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den Folgenden zu verwenden:
(1)Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als (Teil-)
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
(2)Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von Pflichten zur
Wandlungs- oder Optionsausübung aus von der Gesellschaft künftig auszugebenden
Schuldverschreibungen verwendet werden. Für diese Fälle und in diesem Umfang
wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
(3)Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen angeboten werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
insoweit ausgeschlossen.
(4)Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an
die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden,
wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht wesentlich (d. h. um nicht mehr als
5 %) unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und
Optionsrechten oder mit einer Pflicht zur Wandlungs- oder Optionsausübung
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
(5)Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung
der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die
Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der
Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der
Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung entsprechend zu ändern.
e)Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von § 17
AktG abhängigen Konzernunternehmen oder gemäß § 71 d Satz 5 AktG erworben
wurden.
f)Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), (1), (2), (3)
und (4) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Pfeiffer
Vacuum Technology AG am 20. Mai 2010
Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:
Im Punkt 6 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009
erteilte Ermächtigung läuft am 25. November 2010 aus und soll daher ersetzt
werden.
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der - die
Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition
sicherstellenden - Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der
Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen
reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem
trägt die Ermächtigung Rechnung.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei einer Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei
der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von
Pflichten zur Wandlungs- oder Optionsausübung aus von der Gesellschaft
auszugebenden Schuldverschreibungen zu verwenden. Zur Bedienung der daraus
resultierenden Rechte auf den Bezug von Pfeiffer Vacuum-Aktien kann es bisweilen
zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene
Aktien einzusetzen.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als
Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen zum
Erwerb anbieten zu können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der
Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert
werden. Für die Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die Gesellschaft
in § 5 Abs. 5 der Satzung ein Genehmigtes Kapital geschaffen. Die Nutzung
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich
sinnvoll sein, die Ermächtigung soll den insoweitverfügbaren Freiraum
ermöglichen. Außerdem kann durch die Verwendung erworbener eigener Aktien ein
sonst unter Umständen bestehendes Kursrisiko wirksam kontrolliert werden.
Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch außerhalb der
Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden
können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom
maßgeblichen Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit einer Pflicht
zur Wandlungs- oder Optionsausübung aufgrund einer zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit
dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu
orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch einen Kauf von Pfeiffer Vacuum-Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer
Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an
institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro läuft zum 7. Juni 2010 aus. Von dieser Ermächtigung wurde bisher weder
teilweise noch vollständig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll erneut
ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht
50 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro, das sind 50 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein
Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,
* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
* die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden.
Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter derGesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
b) § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 11.482.368,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu einem Betrag
von 2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen.
Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu
gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen,
* die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
-die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Der Vorstand ist auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu einem anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen."
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Das Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von11.251.968,00
Euro läuft zum 7. Juni 2010 aus. Von diesen Ermächtigungen wurde bisher weder
teilweise noch vollständig Gebrauch gemacht. Um den Handlungsspielraum der
Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll ein
neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 11.482.368,00 Euro - dies entspricht 50 %
des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden.
Durch diese Ermächtigung wird der Gesellschaft eine weiter gehende Möglichkeit
der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Dies stellt ein wichtiges Mittel dar, um
das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dem weiteren Wachstum der
Gesellschaft anzupassen. Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermöglicht, flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren
und diese optimal zu nutzen. Insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der
Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen erscheint eine Erweiterung des
Handlungsspielraums angemessen.
Zur erklärten Strategie der Pfeiffer Vacuum Technology AG gehört es auch, durch
Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen
die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche
Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich der Wert der Pfeiffer
Vacuum-Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur Finanzierung auch größerer
Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, eine Ermächtigung im
vorgeschlagenen Rahmen zu fassen. Die Bemessung der Höhe des genehmigten
Kapitals soll sicherstellen, auch größere Unternehmensakquisitionen gegen Bar-
oder Sachleistung finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer
Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der
nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen
werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem
Betrag von2.296.473,60 Euro, das entspricht 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hierdurch wird es
dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der
Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien
im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. Die
Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch,
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt sich, dass beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
immer größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe
Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen -
insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft
nicht mehr in Geld erbracht werden. Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf,
als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die
Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft
damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die
Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann
nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden
neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein
wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre
wird somit vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse
der Gesellschaft geboten.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die Gesellschaft auch die
Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft bis zu
einem anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro zur Verfügung zu haben, um sie
Mitarbeitern derGesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen als
Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu können. Die Ausgabe von
Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da
hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die
Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus
genehmigten Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der Aktien sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da Termin und Umfang der jeweiligen
Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch nicht feststehen.
Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den Aktionären
ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit anzurechnen,
-die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
ausgegeben wurden bzw. möglicherweise zukünftig ausgegeben werden, sofern die
Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
- die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum
Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet
sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als
bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit
eines Nachkaufs über die Börse zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen.
Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss kann das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur für
Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr
gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der
Abwicklung ausgeschlossen werden.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird dann erfolgen,
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils in der
nächsten Hauptversammlung berichten. Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des
Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht.
8.Wahlen zum Aufsichtsrat
Unser Aufsichtsratsmitglied Herr Michael J. Anderson hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am
20. Mai 2010 niedergelegt. Deshalb soll durch Beschluss der Hauptversammlung für
die Zeit bis zur Beendigung der Amtszeit des ausscheidenden
Aufsichtsratsmitglieds ein Nachfolger gewählt werden.
Der Aufsichtsrat ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 DrittelbG 2004 und
§ 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Dr. Wolfgang Lust, Gießen, Geschäftsführer der LTI Drives GmbH, Lahnau
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu TOP 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Dr. Wolfgang Lust ist nicht Mitglied in einem anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an
das im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderte Fristenregime vor zu beschließen:
(a)§ 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Die Einberufung muss mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter
Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen."
(b)§ 12 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum
sechsten Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der
Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich, per Telefax oder in Textform (§
126 b BGB) anmelden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen."
(c)§ 12 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht
ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den
Anteilsbesitz aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur
Hauptversammlung bezeichneten Stelle bis spätestens am sechsten Tag vor dem Tag
der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum
13. Mai 2010 bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse
schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 29. April 2010 (0.00 Uhr) ("Nach
weisstichtag")zu beziehen und muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache unter nachfolgender Adresse bis spätestens am 13. Mai 2010 zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Fax: 069/5099-1110
E-Mail:hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein
Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Für
den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die notwendigen Unterlagen und
Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach
Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die
Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
der Textform (§ 126 b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren
Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail:Brigitte.Loos@pfeiffer-vacuum.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird
den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden,
mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG
zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung abgerufen werden.
Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum
19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2010, 24:00 Uhr
zugehen.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden.
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären
Anfragen, Anträge und Verlangen zur Hauptversammlung sind an die folgende
Adresse der Gesellschaft zu richten:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
Telefax: +49 (0) 6441-802-365
E-Mail: Brigitte.Loos@pfeiffer-vacuum.de
Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adressewww.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte imZeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 22.964.736,00 eingeteilt in 8.970.600 auf den Inhaber lautende
Stückaktien ("Aktien"). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien
stehen derGesellschaft jedoch gemäß § 71 b AktG keine Rechte zu. Sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 456.352 Stück eigene Aktien. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im
Zeitpunkt der Einberufung 8.514.248 Stück.
Unterlagen zur Hauptversammlung sowie Veröffentlichungen auf der Internetseite
Zusammen mit der Einladung erhalten alle Aktionäre einen Aktionärsbrief mit den
wesentlichen Informationen über das Geschäftsjahr 2009. Der Konzernabschluss und
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2009, der Jahresabschluss und Lagebericht
der Pfeiffer Vacuum Technology AG für das Geschäftsjahr 2009, der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, der Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie die Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 und
Tagesordnungspunkt 7, die vorstehend vollständig abgedruckt sind, sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über
die Internetseite unserer Gesellschaft (www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung)
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung aus.
Der Text der Vorstandsrede sowie die Abstimmungsergebnisse werden im Anschluss
an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internet-Adresse
bekannt gegeben.
Asslar, im April 2010
Der Vorstand
[HUG#1400382]
--- Ende der Mitteilung ---
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Strasse 43 Asslar Germany
WKN: 691660;ISIN: DE0006916604;Index:TECH All Share,TecDAX,CDAX,HDAX,Prime All Share,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Open Market (Freiverkehr) in Frankfurter Wertpapierbörse,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;
Relevante Links: Pfeiffer Vacuum Technology AG