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VERLÄNGERUNG DES RÜCKKAUFS EIGENER AKTIEN ZUM ZWECK DER KAPITALHERABSETZUNG
Die BELLEVUE Group AG, Küsnacht, ("BELLEVUE") hat beschlossen, das
laufende Aktienrückkaufprogramm ("Aktienrückkaufprogramm") bis zum
29. Juli 2011 zu verlängern. Der Umfang von maximal 500'000
Namenaktien bleibt unverändert und entspricht maximal 4.7619% des
ausgegebenen Aktienkapitals von BELLEVUE, welches CHF 1'050'000
beträgt und in 10'500'000 Namenaktien von je CHF 0.10 Nennwert
eingeteilt ist. Unter dem seit dem 4. August 2008 laufenden
Aktienrückkaufprogramm hat BELLEVUE bis zum 26. November 2009 30'000
Namenaktien oder 0.2857% erworben, so dass noch zusätzlich maximal
470'000 Namenaktien oder 4.4762% des ausgegebenen Aktienkapitals
erworben werden können. Der Verwaltungsrat wird voraussichtlich an
einer der nächsten ordentlichen Generalversammlungen eine
Kapitalherabsetzung in der Höhe des erzielten Rückkaufvolumens
beantragen. Durch die Herabsetzung des Aktienkapitals beabsichtigt
BELLEVUE, überschüssige Mittel an die Aktionäre zurückzuführen. Der
Aktienrückkauf wird ausschliesslich an der SIX Swiss Exchange ("SIX")
durchgeführt.
An der SIX wurde auf den 4. August 2008 eine zweite Linie für die
Namenaktien von BELLEVUE errichtet. Auf dieser zweiten Linie kann
ausschliesslich BELLEVUE als Käuferin auftreten (mittels der mit dem
Aktienrückkauf beauftragten Bank) und eigene Aktien zum Zweck der
späteren Kapitalherabsetzung erwerben. Der ordentliche Handel in
Namenaktien der BELLEVUE unter der bisherigen Valoren-Nr. 2842210
wird von dieser Massnahme nicht betroffen und normal weitergeführt.
Ein verkaufswilliger Aktionär von BELLEVUE hat daher die Wahl,
Namenaktien von BELLEVUE entweder im normalen Handel zu verkaufen
oder BELLEVUE zum Zweck der späteren Kapitalherabsetzung auf der
zweiten Linie anzudienen. BELLEVUE hat keine Verpflichtung, eigene
Aktien über die zweite Linie zu kaufen; sie wird je nach
Marktgegebenheiten als Käuferin auftreten. Bei einem Verkauf auf der
zweiten Linie wird vom Rückkaufpreis die eidgenössische
Verrechnungssteuer von 35% auf der Differenz zwischen dem
Rückkaufpreis der Namenaktien BELLEVUE und deren Nennwert von CHF
0.10 in Abzug gebracht ("Nettopreis").
In der Beilage finden Sie weitere Informationen.
This announcement was originally distributed by Hugin. The issuer is
solely responsible for the content of this announcement.
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laufende Aktienrückkaufprogramm ("Aktienrückkaufprogramm") bis zum
29. Juli 2011 zu verlängern. Der Umfang von maximal 500'000
Namenaktien bleibt unverändert und entspricht maximal 4.7619% des
ausgegebenen Aktienkapitals von BELLEVUE, welches CHF 1'050'000
beträgt und in 10'500'000 Namenaktien von je CHF 0.10 Nennwert
eingeteilt ist. Unter dem seit dem 4. August 2008 laufenden
Aktienrückkaufprogramm hat BELLEVUE bis zum 26. November 2009 30'000
Namenaktien oder 0.2857% erworben, so dass noch zusätzlich maximal
470'000 Namenaktien oder 4.4762% des ausgegebenen Aktienkapitals
erworben werden können. Der Verwaltungsrat wird voraussichtlich an
einer der nächsten ordentlichen Generalversammlungen eine
Kapitalherabsetzung in der Höhe des erzielten Rückkaufvolumens
beantragen. Durch die Herabsetzung des Aktienkapitals beabsichtigt
BELLEVUE, überschüssige Mittel an die Aktionäre zurückzuführen. Der
Aktienrückkauf wird ausschliesslich an der SIX Swiss Exchange ("SIX")
durchgeführt.
An der SIX wurde auf den 4. August 2008 eine zweite Linie für die
Namenaktien von BELLEVUE errichtet. Auf dieser zweiten Linie kann
ausschliesslich BELLEVUE als Käuferin auftreten (mittels der mit dem
Aktienrückkauf beauftragten Bank) und eigene Aktien zum Zweck der
späteren Kapitalherabsetzung erwerben. Der ordentliche Handel in
Namenaktien der BELLEVUE unter der bisherigen Valoren-Nr. 2842210
wird von dieser Massnahme nicht betroffen und normal weitergeführt.
Ein verkaufswilliger Aktionär von BELLEVUE hat daher die Wahl,
Namenaktien von BELLEVUE entweder im normalen Handel zu verkaufen
oder BELLEVUE zum Zweck der späteren Kapitalherabsetzung auf der
zweiten Linie anzudienen. BELLEVUE hat keine Verpflichtung, eigene
Aktien über die zweite Linie zu kaufen; sie wird je nach
Marktgegebenheiten als Käuferin auftreten. Bei einem Verkauf auf der
zweiten Linie wird vom Rückkaufpreis die eidgenössische
Verrechnungssteuer von 35% auf der Differenz zwischen dem
Rückkaufpreis der Namenaktien BELLEVUE und deren Nennwert von CHF
0.10 in Abzug gebracht ("Nettopreis").
In der Beilage finden Sie weitere Informationen.
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