Verbraucherzentralen warnen: Unklarheit bei Beitragserhöhung
Die Verbraucherzentralen warnen vor mangelnden Hinweisen auf künftige Erhöhungen von Krankenkassenbeiträgen. Die Chefin des Bundesverbands, Ramona Pop, sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Es ist ein Unding, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr über steigende Zusatzbeiträge informieren müssen." Damit werde ein Sonderkündigungsrecht faktisch ausgehöhlt. Die Bundesregierung müsse diesen Fehler korrigieren.
Hintergrund ist eine Regelung im beschlossenen Sparpaket der schwarz-roten Koalition bei den Gesundheitsausgaben. Damit wurde die bisherige Pflicht für die gesetzlichen Kassen gestrichen, ihre Mitglieder mit Anschreiben aktiv darauf hinzuweisen, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöhen. Begründet wurde dies mit Entbürokratisierung und dem Heben aller Einsparpotenziale.
Informationen per Brief oder Mail
Pop forderte, die Bundesregierung müsse die Kassen wieder dazu verpflichten, ihre Versicherten grundsätzlich per Brief über steigende Zusatzbeiträge zu informieren. Wer den digitalen Weg bevorzuge, sollte alternative Möglichkeiten wie E-Mail oder ein elektronisches Kundenpostfach wählen können. "Eine Information über die Webseite der Krankenkassen reicht auf keinen Fall aus."
Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Dann entfällt die sonst geltende Vorgabe, dass man mindestens zwölf Monate an seine aktuelle Kasse gebunden ist. Nutzen muss man das Sonderrecht aber bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt.
Verstreicht das Sonderkündigungsrecht?
Verbraucherschützerin Pop warnte angesichts des Wegfalls der gesetzlichen Informationspflicht: "Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt." Dann greife das Sonderkündigungsrecht möglicherweise aber bereits nicht mehr.
Den Zusatzbeitrag setzt jede Kasse nach ihrer Finanzlage für ihre Versicherten fest. Im Schnitt liegt er derzeit bei 3,1 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, gehört außerdem der allgemeine Satz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns./sam/DP/zb
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