VKI: Mehrere Klauseln zu UNIQA-Kundenbindungsprogramm unzulässig / OGH-Urteil - Teilnahme an Bonusprogramm darf nicht an Zustimmung zu elektronischer Kommunikation geknüpft werden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mehrere Klauseln des Versicherers UNIQA zum Kundenbindungsprogramm "myUNIQA plus" für unzulässig erklärt, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Montag mit. Das Programm biete Kundinnen und Kunden bei Schadenfreiheit einen Bonus in Höhe von 5 bzw. 10 Prozent der Prämien an. Voraussetzung für die Teilnahme sei jedoch die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation. Das sei laut dem Gericht unzulässig.
Vor dem "myUNIQA plus" Programm habe es den Vorteilsclub "QualitätsPartnerschaft" gegeben, bei dem es allerdings keine Pflicht gewesen sei, die Zustimmung zum elektronischen Postfach und zur elektronischen Kommunikation zu geben, so der VKI. Vier Klauseln habe der Verein eingeklagt, alle seien für unzulässig erklärt worden. Die Gewährung einer Gutschrift darf laut der Entscheidung nicht an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation geknüpft sein. Weiters dürfe der Bonus nicht abgesenkt oder grundlos gekündigt werden, da er einen Anreiz für den Kauf von weiteren Produkten biete und damit Teil des vertraglichen Austausches sei.
bel/tpo
ISIN AT0000821103
WEB http://www.vki.at
http://www.uniqagroup.com
http://www.ogh.gv.at/
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