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EQS-Adhoc: BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz - keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts (deutsch)

BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz - keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

EQS-Ad-hoc: BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Unternehmensrestrukturierung BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz - keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

03.07.2025 / 09:23 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz - keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

Der Vorstand der BayWa AG gibt bekannt, dass sich im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2024 ergeben hat, dass sich das bilanzielle Eigenkapital (HGB) der BayWa AG auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals reduziert hat. Das ergibt sich aus erforderlichen Buchwert-Abschreibungen, insbesondere aus der Beteiligung an der BayWa r.e. AG. Auf Basis der derzeitigen Berechnungen ist das bilanzielle Eigenkapital (HGB) der BayWa AG zum 31. Dezember 2024 aufgrund der Abschreibungen negativ.

Der entsprechende Eigenkapitalverlust bewegt sich innerhalb der Erwartungen des Sanierungskonzepts und hat folglich keine Auswirkungen auf dessen Umsetzung oder auf die positive Fortführungsprognose gemäß dem Sanierungsgutachten. Es ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen auf die auf Basis des Sanierungsgutachtens kürzlich erfolgreich abgeschlossene Sanierungsfinanzierung bis 2028. Auch das operative Geschäft sowie die Durchführung der im Restrukturierungsplan vorgesehenen Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung mit einem Gesamtmindesterlös in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro bleiben hiervon unberührt. Das Sanierungsgutachten sieht zudem vor, dass das wirtschaftliche Eigenkapital der BayWa auf Gruppenebene bis Ende des Geschäftsjahres 2028 wieder positiv sein wird.

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 werden, wie angekündigt, am 10. Juli 2025 veröffentlicht. Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals löst nach § 92 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einberufung einer Hauptversammlung aus. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu der für den 26. August 2025 geplanten Hauptversammlung wird der Vorstand dieser Hauptversammlung einen Verlust gemäß § 92 Abs. 1 AktG anzeigen und zur Lage der Gesellschaft berichten. Beschlussfassungen in diesem Zusammenhang sind nicht vorgesehen.

Aufgrund der Abschreibungen erwartet der Vorstand auf Konzernebene für das Geschäftsjahr 2024 einen Jahresfehlbetrag (IFRS) von rund 1,6 Mrd. Euro.

Kontakt: Josko Radeljic, BayWa AG, Head of Investor Relations, Tel. +49 (0)89/9222-3887, E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG, Head of Corporate Communications, Tel. +49 (0)89/9222-3680, E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de

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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    BayWa AG
                   Arabellastraße 4
                   81925 München
                   Deutschland
   E-Mail:         investorrelations@baywa.de
   Internet:       www.baywa.com
   ISIN:           DE0005194062, DE0005194005, DE000A351PD9
   WKN:            519406, 519400, A351PD
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   EQS News ID:    2164474

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