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ROUNDUP: 'Kein Anspruch auf Papier' - Regeln für den digitalen Alltag

ERFURT (dpa-AFX) - Bei einer großen Supermarktkette ist die gute alte Gehaltsabrechnung auf Papier passé - eine Verkäuferin zweifelt die digitale Variante an und klagt sich bis in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz in Erfurt. Die Bundesarbeitsrichter beschäftigten sich nicht nur in ihrem Fall mit der Frage, wie digital darf der Arbeitsalltag für Millionen Menschen sein und welche Regeln gelten - vielfach fehlen noch Gesetze.

"Es ist ein ziemlich unwägbares Gelände, das wir hier betreten", sagte Gerichtspräsidentin Inken Gallner in der Verhandlung um die Herausgabe von E-Mail-Adressen an eine Gewerkschaft. Verhandelt wurden zwei sehr unterschiedliche Fälle bei Edeka in Niedersachsen und Adidas in Bayern.

Worum ging es im Fall der Supermarktverkäuferin?

Hinter ihrem Fall steht die grundsätzliche Frage: Dürfen Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich digital in ein passwortgeschütztes Mitarbeiterportal geschickt werden? Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, sagen Fachleute. Edeka hat die Einführung des digitalen Mitarbeiterportals 2021 per Konzernbetriebsvereinbarung mit Übergangsfristen geregelt, Dokumente können bei Bedarf auch in der Arbeitsstelle ausgedruckt werden. Die Klägerin und ihr Arbeitgeber stritten seit vielen Monaten darüber, ob die Entgeltabrechnung auf elektronischem Weg ordnungsgemäß erteilt ist oder nicht.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Die Richter sagten Ja zur ausschließlich digitalen Gehaltsabrechnung. Der Trend, den es bereits in vielen Unternehmen gibt, könnte sich damit verstärken. Im Fall der Verkäuferin von Edeka Minden-Hannover entschieden sie, dass Gehaltsabrechnungen von Arbeitgebern auch ausschließlich elektronisch verschickt werden können (9 AZR 48724). "Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule", sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.

Mit ihrer Forderung nach Abrechnungen in Papierform und dem Argument, sie habe der digitalen Variante nicht zugestimmt, hatte die Verkäuferin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen noch Erfolg, nicht aber in der höchsten Instanz.

Nach der Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine "Abrechnung in Textform zu erteilen", sagte Bundesarbeitsrichter Kiel. Das Gesetz werde auch mit einer digitalen Abrechnung, die elektronisch in einem Postfach abgerufen werden kann, erfüllt. Arbeitnehmern ohne entsprechende Technik sei der Zugang zu den Daten und das Ausdrucken von Abrechnungen im Betrieb zu ermöglichen. Das sei im Fall Edeka geschehen. Das Landesarbeitsgericht soll nun die Zuständigkeiten verschiedener Betriebsräte klären.

Was ist gesetzlich geregelt?

In der Gewerbeordnung heißt es im Passus Abrechnung von Arbeitsentgelt: "Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten." Wie das erfolgen soll, ist offen. "Wir sind hier mit der Museumsbahn unterwegs", so Kiel in der Verhandlung.

Maßgeblich sei nicht, ob die Klägerin mit der Übermittlung per elektronischem Postfach einverstanden sei, sondern ob ihr das zugemutet werden könne. Das sei der Fall, weil sie ihren Widerspruch dagegen digital vorgebracht habe, argumentierte das Unternehmen.

Rechtsanwalt Raphael Hillus von der Düsseldorfer Kanzlei Noerr interpretierte den Fall sehr weit: Es stehe die grundsätzliche Frage, ob die Digitalisierung der Arbeitswelt auch gegen den Willen der Mitarbeiter vom Arbeitgeber weiter vorangetrieben werden kann, erklärte er.

Worum ging es im zweiten Fall?

Ebenfalls um Veränderungen im Arbeitsalltag - der für viele Frauen und Männer digitaler und mobiler wird. Der Erste Senat mit Gerichtspräsidentin Gallner an der Spitze beschäftigte sich mit Gewerkschaftsrechten in der digitalen Arbeitswelt. Es ging darum, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer erreichen können, die häufig mobil arbeiten und nur noch selten an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Eine Entscheidung in dem komplexen Fall mit einer Vielzahl von Anträgen sollte am späteren Nachmittag fallen.

Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie verlangte vom Sportartikelhersteller Adidas die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen von Beschäftigten oder zumindest einen Gastzugang über eine eigene E-Mail-Adresse. Die IG BCE pocht damit auf ein digitales Zugangsrecht für ihre Mitgliederwerbung und -information. Die Gewerkschaft verweist auf ihre verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit. In den Vorinstanzen hatte sie keinen Erfolg mit ihrer Klage.

Wie ist die bisherige Praxis?

Nach verschiedenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts dürfen Gewerkschaften, die beim jeweiligen Unternehmen auch die Tarifzuständigkeit haben, Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers an betriebliche E-Mail-Adressen schicken. Neu am Fall aus Bayern ist, dass der Arbeitgeber das nicht nur dulden soll, sondern aktiv werden müsste, um den Arbeitnehmervertretern elektronisch Zugang zu verschaffen - durch Mail-Adressen oder sogar einen Auftritt im betrieblichen Intranet. Ein Rechtsanwalt von Adidas sagte in der Verhandlung: "Wenn Sie jetzt Flugblätter hätten, müssten wir die dann auch verteilen?"

Die Richter fragten die Juristen beider Seiten nach einem möglichen Vergleich - beispielsweise durch einen Link zur IG BCE im Intranet des Unternehmens - beide lehnten ab. "Wir sehen den Gesetzgeber gefordert", so ein Anwalt von Adidas.

"Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht", so ein Arbeitsrechtler. Deshalb würden mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Regeln für viele Gewerkschaften und Unternehmen gesetzt./rot/DP/tih

AXC0171 2025-01-28/15:01

Relevante Links: adidas AG

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