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EQS-News: CVC überschreitet Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für CompuGroup Medical - Erwarteter Beginn der erweiterten Annahmefrist am 29. Januar (deutsch)

    CVC überschreitet Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot für CompuGroup Medical - Erwarteter Beginn der erweiterten
Annahmefrist am 29. Januar

EQS-News: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
CVC überschreitet Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot für CompuGroup Medical - Erwarteter Beginn der erweiterten
Annahmefrist am 29. Januar
22.01.2025 / 13:03 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CVC überschreitet Mindestannahmeschwelle für freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot für CompuGroup Medical - Erwarteter Beginn der erweiterten
Annahmefrist am 29. Januar
  * Mindestannahmeschwelle von 17 % überschritten
  * Übernahmeangebot erfolgreich (vorbehaltlich der behördlichen
    Genehmigungen) - Meilenstein für strategische Partnerschaft
  * Bis heute 17,46 % der Aktien von CompuGroup Medical angedient oder
    außerhalb des Angebots erworben
  * Angebotsfrist läuft bis zum 23. Januar - weitere zweiwöchige
    Annahmefrist voraussichtlich vom 29. Januar 2025 bis zum 11. Februar
    2025, um Aktien zu 22 Euro je Aktie anzudienen
Koblenz, Frankfurt - CVC Capital Partners ("CVC") hat die
Mindestannahmeschwelle von 17 % für das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
("CompuGroup Medical" oder "CGM") innerhalb der Annahmefrist überschritten.
Zum 22. Januar 2025, 11:00 Uhr (MEZ), wurde das öffentliche Übernahmeangebot
der Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC beraten
und verwaltet werden, für etwa 3,85 % aller ausstehenden Aktien und
Stimmrechte von CompuGroup Medical angenommen. Zusätzlich wurden 13,62 %
aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte von CompuGroup Medical durch
Aktienkäufe außerhalb des Angebots erworben, welche gegenwärtig direkt und
über Instrumente durch CVC gehalten werden.
Daniela Hommel, Chief Financial Officer von CompuGroup Medical, erklärt:
"Das Überschreiten der Mindestannahmeschwelle ist der nächste Meilenstein
auf unserem Weg zur strategischen Partnerschaft mit CVC. Mit CVC an unserer
Seite sind wir ideal positioniert, um unsere marktführende Rolle im Bereich
E-Health zu stärken und auszubauen. Klares Ziel ist es, unseren Kunden und
ihren Patienten die besten Lösungen zu bieten."
Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, sagt: "Wir sind begeistert, dass
wir diesen Meilenstein erreicht haben, und freuen uns auf die Partnerschaft
mit CompuGroup Medical. Gemeinsam werden wir die Chancen im dynamischem
E-Health-Markt nutzen und so das nächste Kapitel der bemerkenswerten
CGM-Erfolgsgeschichte schreiben."
Aktionäre von CompuGroup Medical können ihre Aktien während der laufenden
Annahmefrist, die bis zum 23. Januar 2025 um 24:00 Uhr (MEZ) andauert, sowie
innerhalb der erweiterten Annahmefirst voraussichtlich vom 29. Januar 2025
bis zum 11. Februar 2025 um 24:00 Uhr (MEZ) für 22 Euro je Aktie andienen.
Einzelheiten über die Annahme des Angebots sind der Angebotsunterlage zu
entnehmen. Den Aktionären wird empfohlen, sich mit ihrer jeweiligen
Depotbank in Verbindung zu setzen, um ihre Aktien anzudienen und sich über
etwaige relevante Fristen zu erkundigen, die von ihrer Depotbank festgelegt
wurden und die ein Handeln vor dem formellen Ende der weiteren Annahmefrist
erforderlich machen können.
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot bleibt unter dem Vorbehalt der
Erfüllung der regulatorischen Bedingungen in den Abschnitten 12.1.1 und
12.1.2 der Angebotsunterlage. Der Abschluss der Transaktion wird für Q2 2025
erwartet.
Das Management von CompuGroup Medical und CVC haben vereinbart, das
Unternehmen nach Vollzug des Übernahmeangebots über ein Delisting-Angebot
von der Börse zu nehmen. CVC hat nicht die Absicht, den Angebotspreis im
Rahmen des Delisting-Angebots zu erhöhen. Für Aktionäre, die investiert
bleiben, besteht dann das Risiko, illiquide und nicht börsennotierte
Wertpapiere mit sehr begrenzter Berichterstattung zu halten, bei denen
ungewiss ist, ob sie zu einem angemessenen Preis veräußert werden können.
CVC benötigt nach erfolgreichem Abschluss des Übernahmeangebots keine
weiteren Aktien, um das Delisting-Angebot vorzubringen.
Details zum Angebot
Am 09. Dezember 2024 haben CompuGroup Medical und CVC eine strategische
Partnerschaft bekanntgegeben, mit dem Ziel die langfristige Wachstums- und
Innovationsstrategie von CompuGroup Medical zu unterstützen. Gemeinsam
planen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen
voranzutreiben, von denen Patienten und Gesundheitsdienstleister weltweit
profitieren.
Im Rahmen der Vereinbarung zur strategischen Partnerschaft hat CVC ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre von CompuGroup
Medical in Höhe von 22,00 Euro je Aktie in bar unterbreitet. Die Aktionäre
um die Gründerfamilie Gotthardt, die zusammen rund 50,1 % aller Aktien
halten, werden ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup Medical behalten. Die
Parteien haben vereinbart, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
nach Vollzug des Angebots keinen Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrag zu schließen.
Das Angebot entspricht einem Aufschlag von 51,2 % auf den volumengewichteten
Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor der Ankündigung des
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots und einem Aufschlag von 33,5 %
auf den Schlusskurs der Aktien von CompuGroup Medical am 6. Dezember 2024,
dem letzten Schlusskurs vor der Ankündigung des Übernahmeangebots. Das
Angebot bietet den CompuGroup Medical-Aktionären die Möglichkeit, einen
erheblichen Anteil des zukünftigen Wertpotenzials des Unternehmens
unmittelbar und mit hoher Sicherheit zu realisieren.
Gemäß den Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sind
die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum öffentlichen
Übernahmeangebot von CVC nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der folgenden Website abrufbar:
www.practice-public-offer.com
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und
erwirtschaftete im Jahr 2023 einen Jahresumsatz von 1,19 Mrd. Euro. Die
Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und
organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren,
Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen
für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen
Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen.
Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige
Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis
in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und
Pharmaunternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19
Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hoch
qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für innovative
Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein
Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien
mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 193 Mrd. Euro. CVC verfügt
über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity,
Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen
Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen
Investoren in Höhe von rund 240 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der
CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit
in rund 130 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 155 Mrd.
Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im
deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und
betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit grunder- und familiengefuhrten
Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für
Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender
Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein
global führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Pressemitteilung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE &
Co. KGaA ("CGM-Aktien"). Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots
sowie weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind
ausschließlich in der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung freigegebenen
Angebotsunterlage enthalten. Caesar BidCo (die "Bieterin") behält sich das
Recht vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots von den hier
dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage und alle anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Die
Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer
unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen
und sonstigen Informationen zum Übernahmeangebot ist unter anderem im
Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren
Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Bestimmungen
der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über
grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot
wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer
Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten
Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten
(soweit anwendbar) keine Mitteilungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder
Ermächtigungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder
erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf
verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen
Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten
Staaten (soweit anwendbar) geschützt sind. Vorbehaltlich der in der
Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und ggf. von den jeweiligen
Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird weder direkt noch indirekt
ein Übernahmeangebot in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen
dies einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen würde. Diese
Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in Rechtsordnungen
veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in denen das
Übernahmeangebot nach geltendem Recht verboten wäre.
Die Bieterin und/oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2
Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") und/oder deren
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit
des Übernahmeangebots CGM-Aktien auf andere Weise als im Rahmen des
Übernahmeangebots außerhalb der Börse erwerben oder Erwerbsvereinbarungen
hierzu treffen, CGM-Aktien während der Laufzeit des Übernahmeangebots auf
andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich
erwerben oder Vereinbarungen über einen solchen Erwerb treffen, sofern diese
Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen außerhalb der Vereinigten Staaten
erfolgen, den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem
WpÜG, entsprechen und der Übernahmeangebotspreis entsprechend einer
außerhalb des Übernahmeangebots gezahlten höheren Gegenleistung erhöht wird.
Informationen über entsprechende Erwerbe bzw. Erwerbsvereinbarungen werden
gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen
werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der
Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de
veröffentlicht.
Das in dieser Pressemitteilung erwähnte Übernahmeangebot bezieht sich auf
Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse zugelassen sind, und unterliegt den für in der
Bundesrepublik Deutschland börsennotierte Unternehmen geltenden
Offenlegungspflichten, -regeln und -praktiken, die sich in einigen
wesentlichen Punkten von denen der Vereinigten Staaten und anderer
Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde in
Übereinstimmung mit dem deutschen Stil und der deutschen Praxis erstellt, um
den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer
Stelle, auch in der Angebotsunterlage, enthaltenen Finanzinformationen über
die Bieterin und die CGM sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Vorschriften und nicht nach den in den Vereinigten Staaten
allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden. Daher
sind sie möglicherweise nicht mit Finanzinformationen vergleichbar, die sich
auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen
Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der
so genannten grenzüberschreitenden Befreiung (Tier II) von bestimmten
Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in der jeweils
geltenden Fassung (der "Exchange Act") durchgeführt. Diese Befreiung erlaubt
es der Bieterin, bestimmte materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften
des Exchange Act für Übernahmeangebote zu erfüllen, indem sie das Recht oder
die Praxis der inländischen Rechtsordnung einhält, und befreit die Bieterin
von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act.
Aktionäre aus den Vereinigten Staaten sollten beachten, dass CGM nicht an
einer US-amerikanischen Wertpapierbörse notiert ist, nicht den periodischen
Anforderungen des Exchange Act unterliegt und nicht verpflichtet ist,
Berichte bei der United States Securities and Exchange Commission
einzureichen, und dies auch nicht tut.
CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten haben, sollten beachten, dass sich das Übernahmeangebot
auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein "ausländischer privater
Emittent" im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section
12 des Exchange Act registriert sind. Das Übernahmeangebot wird in den
Vereinigten Staaten unter Berufung auf die grenzüberschreitende Befreiung
(Tier 2) von bestimmten Anforderungen des Exchange Act unterbreitet und
unterliegt im Wesentlichen den Offenlegungs- und anderen Vorschriften und
Verfahren in Deutschland, die sich von denen in den Vereinigten Staaten
unterscheiden. Soweit das Übernahmeangebot den U.S.-amerikanischen
Wertpapiergesetzen unterliegt, gelten diese Gesetze nur für CGM-Aktionäre,
die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten
Staaten haben, und keine andere Person hat irgendwelche Ansprüche nach
diesen Gesetzen.
Jeder Vertrag, der aufgrund der Annahme des Übernahmeangebots mit der
Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und wird nach diesem ausgelegt. Für Aktionäre aus
den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Ländern außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland) kann es schwierig sein, bestimmte Rechte und
Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot ergeben, nach
den US-Bundeswertpapiergesetzen (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen)
durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM ihren Sitz außerhalb der
Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen
Wohnsitz hat) haben und ihre jeweiligen Führungskräfte und Direktoren
außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der
Aktionär seinen Wohnsitz hat) ansässig sind. Es kann sein, dass es nicht
möglich ist, ein Unternehmen, das nicht in den Vereinigten Staaten ansässig
ist, oder seine leitenden Angestellten oder Direktoren in einem Gericht
außerhalb der Vereinigten Staaten wegen Verstößen gegen die
Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten zu verklagen. Es ist unter
Umständen auch nicht möglich, ein nicht-amerikanisches Unternehmen oder
seine Tochtergesellschaften zu zwingen, sich dem Urteil eines amerikanischen
Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind
diese nicht als Tatsachenbehauptungen zu verstehen und durch die Worte
"beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese
Aussagen bringen die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und
Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum
Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf
gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und
Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, die
jedoch keine Gewähr für deren zukünftige Richtigkeit bieten (dies gilt
insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin
oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete
Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten
schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der
Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu
berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der
Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen
oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in
Dokumenten oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden
Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach
Veröffentlichung der Dokumente, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage
ändern.
22.01.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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   Fax:            +49 (0)261 8000 3200
   E-Mail:         investor@cgm.com
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