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EQS-News: CENTROTEC SE: Erwerb eigener Aktien (deutsch)

CENTROTEC SE: Erwerb eigener Aktien

EQS-News: CENTROTEC SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

CENTROTEC SE: Erwerb eigener Aktien

02.12.2024 / 12:08 CET/CEST

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CENTROTEC SE, Brilon

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

2016/1052 der Kommission zur Verordnung EU Nr. 596/2014 (MAR)

Erwerb eigener Aktien

Brilon, den 2. Dezember 2024

Der Verwaltungsrat der CENTROTEC SE hat beschlossen, ab dem 4. Dezember 2024

ein Aktienrückkaufprogramm durchzuführen. Im Zeitraum bis längstens zum 30.

April 2025 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von

insgesamt bis zu EUR 10.600.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens

jedoch 200.000 Aktien der CENTROTEC SE, ausschließlich über den Freiverkehr

der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, zurückgekauft werden.

Der Verwaltungsrat macht damit von der durch die ordentliche

Hauptversammlung der CENTROTEC SE am 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung

zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)

Gebrauch.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für alle nach der

Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 zulässigen

Zwecke verwenden. Die Aktien können auch eingezogen werden.

Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft ein Kredit- oder Wertpapierinstitut

beauftragt. Dieses Institut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt

des Erwerbs der CENTROTEC-Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der

Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im

Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden

und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen,

bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann nach Maßgabe der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben

jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen

werden.

Der Rückkauf erfolgt ausschließlich im Freiverkehr der Hanseatischen

Wertpapierbörse Hamburg nach Maßgabe der durch die ordentliche

Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung.

Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf danach

den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse, die für Aktien der

Gesellschaft gleicher Ausstattung im Freiverkehr der Hanseatischen

Wertpapierbörse Hamburg an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag

des jeweiligen, über die Börse geschlossenen Erwerbsgeschäfts ermittelt

wurden, um nicht mehr als 10% über- bzw. unterschreiten.

Darüber hinaus ist das Institut verpflichtet, den Rückkauf entsprechend den

Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der

Kommission vom 8. März 2016 ("DelVO") durchzuführen. Entsprechend Art. 3

Abs. 2 DelVO darf insbesondere kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem

des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten

unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt. Maßgeblich ist insoweit

der höhere der beiden Werte. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 DelVO dürfen an

einem Handelstag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen

Aktienumsatzes auf dem angesprochenen Handelsplatz erworben werden. Der

durchschnittliche tägliche Aktienumsatz entspricht dem Durchschnitt der

täglichen Handelsvolumina der 20 Handelstage vor dem konkreten Kauftermin.

Die in Durchführung des Aktienrückkaufprogramms geschlossenen Transaktionen

werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden

Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des

siebten Handelstages nach Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die

CENTROTEC SE die Geschäfte auf ihrer Website unter

https://www.centrotec.com/ir/

veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der

Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Brilon, den 2. Dezember 2024

CENTROTEC SE

Der Verwaltungsrat

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2042337 02.12.2024 CET/CEST

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AXC0151 2024-12-02/12:09

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