, dpa-AFX

EQS-News: Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung (deutsch)

Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung

EQS-News: Haier Smart Home Co.,Ltd. / Schlagwort(e): Dividende

Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung

26.07.2024 / 16:00 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Haier Smart Home Co., Ltd.

Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2024 hat

beschlossen, je D-Namensstammaktie eine

Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1043413 brutto

Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0939072 abzgl. 10 % Quellensteuer in

China

zahlbar ab 16. August 2024

für das Geschäftsjahr 2023 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind

diejenigen Aktionäre, für die am 15 August 2024(Stichtag) Aktien der

Gesellschaft verbucht sind.

Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,6797 RMB richtet sich nach dem

Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der Hauptversammlung.

Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des

regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter

Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 16. August 2024 "ex-Dividende".

Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt

grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %.

Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die auf chinesische

Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der

Ermittlung der Einkünfte steuerlich abziehbar sein.

Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der Regel

die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der

Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland

unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug

deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug

beträgt grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %

(effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer

(abhängig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des

Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die

Bruttodividende.

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische

auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag

vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig

ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom

Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn

* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt

steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden

Stelle durch Vorlage des Originals einer gültigen

Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich

nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;

* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt

steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen

Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der

privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den Abzugsverpflichteten,

bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 1.000 (bzw. EUR 2.000 bei

zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer

abzuziehen;

* der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder

inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;

* beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften

zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge

aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte

festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine

Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;

* der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise

Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung

des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die

Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3

i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom

deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom

Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen,

ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen

Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar

im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.

Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus

Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit

Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom

18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I

2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern

("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern

beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine

Befreiung vorliegt. Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf

die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die

Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem

Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen

Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht

möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im

Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem

Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine

Entlastung zu erreichen.

Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt

zusammenfassen:

1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen

halten:

* Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen

Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % und

ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen

Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.

* Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das

Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern.

In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche

Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG

unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim

Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist

auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die

hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).

* Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem

Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei

zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000

eingeräumt.

2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen

oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:

* Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 %

steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können

zu 60 % steuermindernd geltend werden.

* Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer

unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine

Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

* Die keinem weiteren Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische

Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die

Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt,

anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern

Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das

Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen

Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar;

eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der

Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der

Ermittlung der Einkünfte möglich.

* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen, wenn

die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.

Januar) weniger als 15 % betragen hat.

3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige

Kapitalgesellschaften):

* Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsätzlich

vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat zu

Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr betragen. Umfasst die

Beteiligung 10 % oder mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95 %

von der Körperschaftsteuer befreit.

* Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsätzlich

berücksichtigt werden.

* Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und abgeführte

Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet

werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine

Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

* Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische

Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26

Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die

Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China

entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit

mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der

Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer

entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische

Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf

Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein

Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.

* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen, wenn die

Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.

Januar) weniger als 15 % betragen hat.

Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären kann die

chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des

jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden

Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des

jeweiligen Landes angerechnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und

damit weder eine vollumfängliche Darstellung aller nationalen oder

internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten

konkreter Einzelfälle Rechnung tragen kann.

Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden

Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu

lassen.

Frankfurt am Main, im Juli 2024

Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd.

Deutsche Bank

Aktiengesellschaft

26.07.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate

News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter https://eqs-news.com

Sprache: Deutsch

Unternehmen: Haier Smart Home Co.,Ltd.

Haier Industrial Park, Laoshan District

266101 Qingdao

China

Telefon: +49 6172 9454 143

Fax: +49 6172 9454 42143

E-Mail: ir@haier.hk

Internet: smart-home.haier.com

ISIN: CNE1000031C1, CNE000000CG9, CNE1000048K8

WKN: A2JM2W, A2QHT7

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart, Tradegate Exchange

EQS News ID: 1952257

Ende der Mitteilung EQS News-Service

1952257 26.07.2024 CET/CEST

 ISIN  CNE1000031C1  CNE000000CG9  CNE1000048K8

AXC0197 2024-07-26/16:00

Relevante Links: Haier Smart Home Co Ltd, Haier Smart Home Co Ltd, Haier Smart Home Co Ltd

Copyright dpa-AFX Wirtschaftsnachrichten GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung, Wiederveröffentlichung oder dauerhafte Speicherung ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von dpa-AFX ist nicht gestattet.