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EQS-Adhoc: bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten (deutsch)

bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache

bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im

Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

11.07.2024 / 18:04 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group

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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG

(EU) NR. 596/2014

Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über

Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

Die bet-at-home.com AG (nachfolgend "Gesellschaft") hatte zuletzt im

zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht,

dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend "ESTV")

davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die

Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd.,

Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt, dass sich die

bet-at-home.com Internet Ltd. in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen

Personen eintragen lässt und hat zudem für die Steuerperioden 2013 bis 2017

Steuerforderungen auf Zahlung von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die

entsprechenden Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht für das

Geschäftsjahr 2023 wird Bezug genommen.

Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten hierzu eine

gegenteilige Auffassung. Gegen die Entscheidungen der ESTV hat die

bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch bei der ESTV und nach

dessen Zurückweisung durch die ESTV eine Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil, das der

bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024 bekannt gegeben wurde, und

dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit stattgegeben, dass es

davon ausgeht, dass in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolute Verjährung

des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten ist. lm Übrigen

wurde die Beschwerde abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und

die Gesellschaft prüfen, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, die

Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten

einschließlich der Frage, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige

Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung

(insb. auf Grund zu ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das

potenzielle Risiko der bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen

Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter

Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für

den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum

30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer

Abfluss von Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer

finalen gerichtlichen Entscheidung etwaige Steuerforderungen der ESTV

ausgesetzt sind.

Ende der Insiderinformation

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Unternehmen: bet-at-home.com AG

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Fax: +49 211 545 598 78

E-Mail: ir@bet-at-home.com

Internet: www.bet-at-home.ag

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