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Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter: APM Media II GmbH & Co. KG

EQS-WpÜG: APM Media II GmbH & Co. KG / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter: APM Media II

GmbH & Co. KG

03.06.2024 / 16:00 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die

Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln.

Auf entsprechenden Antrag der APM Media II GmbH & Co. KG, Köln (nachfolgend

die "Antragstellerin") hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht

(nachfolgend "BaFin") mit Bescheid vom 09.06.2023 die Antragstellerin von

der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an

der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie

(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media

Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,

Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung

GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;

Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC BeteiligungsStiftung, Vaduz, Fürstentum

Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;

Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,

Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,

Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und

(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer

SE & Co. KGaA, Köln, erlangt,

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

a. die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden

Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE,

Düsseldorf erlangt oder

b. die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder

zusammen mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co.

KGaA, Köln, auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE &

Co. KGaA, Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder

eine Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen

Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil

von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten

Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.

Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der

vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem

Zeitpunkt, in dem es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die

Ströer Management SE, Düsseldorf, oder zu einer Änderung der

Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30

% der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, vorhandenen Stimmrechte ausmachen,

oder wenn die Antragstellerin in dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr

Partei der vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung ist und die

Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,

nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender

Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden

Auflagen:

a. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung

gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides bis zum 31.12.2023

nachzuweisen.

b. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer

2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über die Befreiungsanträge ist von den

Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Beitritt zu einer

Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere

Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &

Co. KGaA, Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter

der Handelsregisternummer HRB 86922 (folgend "Zielgesellschaft") am

26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend "Stimmbindungsvereinbarung"). Der

Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist Teil einer Gesamttransaktion

vermittels derer Udo Müller von ihm gehaltene Kommanditaktien der

Zielgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft einbringen will, deren

Kommanditanteile er später auf eine Stiftung übertragen will (folgend

"Gesamttransaktion").

1. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00

(Anmerkung: heute EUR 55.843.313,00) ist in 56.671.571 (Anmerkung: heute

55.843.313) auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Kommanditaktien

der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer

Management SE mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Düsseldorf unter der Handelsregisternummer HRB 74421 (folgend

"SMSE").

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE

die Zielgesellschaft und führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der

Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen

Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. Die §§ 164 Satz 1, 2. HS HGB

und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind abbedungen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der

Zielgesellschaft).

2. An der SMSE sind folgende Rechtsträger beteiligt:

Aktionär Aktienbe- Stimmrechtsan-

sitz teil

ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, 61.200 51 %

Köln

Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. 40.800 34 %

KG, Köln

LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %

Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo

Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen

Verwaltungs-GmbH, Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen

Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Udo Müller.

3. Am 26.11.2020 haben folgende Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft die

Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen:

* LION Media GmbH & Co. KG, Köln,

* LION Media Verwaltungs GmbH, Köln;

* APM Media GmbH & Co. KG, Köln;

* APM Verwaltungs GmbH, Köln;

* ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln;

* Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln;

* ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;

* Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln;

* APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein;

* AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Liechtenstein;

* Herr Udo Müller, Köln;

* Herr Dirk Ströer, Köln;

* Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf;

* Herr Peter Nöthen, Köln; und

* Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching (folgend "ursprüngliche

Poolmitglieder").

Im Jahr 2021 hat sich der Bestand der Poolmitglieder wie folgt verändert

(der Bestand an Poolmitgliedern unter Berücksichtigung dieser Veränderungen

folgend "Poolmitglieder"):

(i) Eintritte:

APMC-Familienstiftung, Düsseldorf;

Ströer-Familienstiftung, Mettmann

(ii) Austritte:

APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein;

AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Liechtenstein;

Thomas Toporowicz, Düsseldorf

Peter Nöthen, Köln.

Gegenwärtig halten nach den Angaben der Antragstellerin folgende

Poolmitglieder unmittelbar Kommanditaktien der Zielgesellschaft (Die

angegebenen Prozentzahlen sind solche zum Zeitpunkt des Erlasses des

Bescheides vom 09.06.2023, die Prozentzahlen in Klammern sind solche zum

heutigen Zeitpunkt dieser Veröffentlichung):

Aktionär Aktienbe- Stimmrechtsan-

sitz teil

LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,51 % (18,80

APM Media GmbH & Co. KG, Köln 9.246.200 16,31 % (16,56

Udo Müller, Köln 4.168.877 7,35 % (7,47

Dirk Ströer 66.500 0,12 % (0,12

Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, 555.773 0,98 % (1,00

Unterhaching %)

Anmerkung: Das 4.168.877 Kommanditaktien der Zielgesellschaft (entsprechen

einem Stimmrechtsanteil von 7,47 %) umfassende Aktienpaket wurde bis zum

dinglichen Vollzug des Einbringungsvertrags vom 08.05.2024 von Udo Müller

gehalten (folgend "Aktienpaket UM"). Das Aktienpaket UM wird nunmehr von der

Antragstellerin gehalten, die durch Eintrittsvereinbarung vom 31. Mai 2024

ebenfalls der Stimmrechtsvereinbarung vom 26.11.2020 beigetreten ist.

Gegenstand der Stimmbindungsvereinbarung sind alle Aktien der

Zielgesellschaft, welche die Poolmitglieder gegenwärtig unmittelbar oder

mittelbar halten oder zukünftig erwerben. § 1 Abs. 3 der

Stimmbindungsvereinbarung sieht zwar vor, dass nach Abschluss der

Stimmbindungsvereinbarung von einem Poolmitglied unmittelbar erworbene

Aktien der Zielgesellschaft dann nicht der Stimmbindungsvereinbarung

unterliegen, wenn der jeweilige Erwerber dies dem Vorsitzenden der

Poolversammlung binnen zwei Wochen nach dem Tag des Erwerbs in Textform

mitgeteilt hat. Nach den Angaben der Antragstellerin ist diese Klausel

bislang allerdings nicht zur Anwendung gekommen, da die Antragstellerin

vorträgt, dass sämtliche von den unmittelbaren Aktionären gehaltenen Aktien

der Zielgesellschaft (insgesamt 24.533.450 Aktien der Zielgesellschaft -

entsprechen rund 43,28 % (Anmerkung: heute rund 43,93 %) der in der

Zielgesellschaft vorhandenen Stimmrechte) der Stimmbindung unterliegen.

§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt

"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen

poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der

Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,

entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur

einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem

Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung

ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der

entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht."

Die Stimmbindungsvereinbarung ist gem. ihres § 6 bis zum 31.12.2028 fest

abgeschlossen und kann bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit

Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden. Danach gilt eine

Kündigungsfrist von sechs Monaten für ordentliche Kündigungen.

4. Die Antragstellerin wurde am 31.05.2023 durch die Poolmitglieder APM

Verwaltungs GmbH, Köln (als Komplementärin) und Udo Müller (als

Kommanditist) gegründet. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der

Antragstellung noch nicht im Handelsregister eingetragen.

5. Die Antragstellerin hält derzeit keine Kommanditaktien der

Zielgesellschaft.

In einem ersten Schritt will die Antragstellerin aber von Udo Müller

unmittelbar gehaltene Kommanditaktien der Zielgesellschaft in einem Umfang

von maximal 4.168.877 Stück, das Aktienpaket UM (entspricht einem

Stimmrechtsanteil in Höhe von 7,35 % (Anmerkung: heute 7,47 %)), erwerben.

Danach will sie der Stimmbindungsvereinbarung beitreten.

6. Mit auf den 01.06.2023 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin

beantragt, sie und die APMC II-Familienstiftung, Düsseldorf:

"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die

Ströer SE & Co. KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung u.a. auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG vorliegen. Da

die Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien organisiert ist,

hätte die Antragstellerin auch im Falle ihres Beitritts zur

Stimmbindungsvereinbarung lediglich eine formale Kontrollposition erlangt.

Die Antragstellerin wurde zu den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 und 3 des

Tenors dieses Bescheides im Hinblick auf die von ihr selbst geltend gemachte

Eilbedürftigkeit am 07.06.2023 telefonisch angehört und hat gegen die

Nebenbestimmungen keine Einwände erhoben.

II.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor

der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung

(vgl. hierzu Ziffer II.2.1) von der Antragstellerin gestellt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin bei

Antragstellung zwar durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits

gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Unabhängig

vom Zeitpunkt der Eintragung entsteht ein kaufmännisches Unternehmen gern. §

123 Abs. 2 HGB als Handelsgesellschaft bereits mit Aufnahme der Geschäfte

(vgl. Steitz in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, HGB § 123 Rn. 9).

Hierfür genügt bereits das Auftreten gegenüber einer Behörde (vgl. Steitz

a.a.O. Rn. 10), wie dies vorliegend durch die Antragstellung erfolgt ist.

Selbst wenn die Antragstellerin aber als reine vermögensverwaltende

Gesellschaft einzustufen wäre und nicht in den Anwendungsbereich des § 123

Abs. 2 HGB fiele, würde mit Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags zumindest

eine Gesamthandsgemeinschaft entstehen, die bereits Trägerin von Rechten und

Pflichten sein kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die

Gesellschaft bereits ein sie als Handelsgesellschaft qualifizierendes

Gewerbe betreibt oder durch Eintragung in das Handelsregister entstanden ist

(§§ 161 Abs. 1, 123 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB; vgl. Möhrle in: MHdB GesR II, §

2 Rn. 22). Im Verhältnis zu Dritten liegt dann eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts vor (vgl. Möhrle a.a.O. Rn. 27.) Der dann durch die

Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister gem. § 123 Abs. 1 HGB

ausgelöste Formwechsel zwischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und OHG

bzw. KG stellt sich als eine formwechselnde Umwandlung kraft zwingenden

Gesetzesrechts dar. Die Identität der Gesellschaft einschließlich des

Gesellschaftsvermögens bleibt erhalten (vgl. Karsten Schmidt/Drescher in:

MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 123 Rn. 16). Unabhängig vom Stand des

Eintragungsverfahrens konnte die Antragstellerin daher als existenter

Rechtsträger einen Befreiungsantrag stellen und kann, wegen des

identitätswahrenden Charakters eines ggf. durch eine

Handelsregistereintragung ausgelösten Formwechsels, von einer positiven

Bescheidung profitieren.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragstellerin

entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die

Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81)

und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum

Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in:

Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG Angebotsverordnung,

Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben.

Der Kontrollerwerb der Antragstellerin wird vorliegend durch den

beabsichtigten Beitritt der Antragstellerin zur Stimmbindungsvereinbarung

ausgelöst (vgl. hierzu noch nachstehend Ziffer II.2.1). Aufgrund der

Identität der Antragstellerin mit einer ggf. durch Eintragung der

Antragstellerin in das Handelsregister entstehenden bzw. entstandenen

Kommanditgesellschaft ist es insoweit unerheblich, ob eine solche Eintragung

vor oder nach Kontrollerwerb durch die Antragstellerin erfolgt. Ein

identitätswahrender Formwechsel löst keinen neuen Kontrollerwerb beim

formgewechselten Rechtsträger aus (vgl. Krause/Pötzsch in:

Assman/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Auflage 2020, § 35 Rn. 83; Schlitt

in: MüKo AktG, 5. Aufl. 2021, WpÜG § 35 Rn. 77).

Der Beitritt der Antragstellerin zur Stimmbindungsvereinbarung und damit der

Kontrollerwerb der Antragstellerin ist hinreichend wahrscheinlich im

vorgenannten Sinn. Er hängt lediglich von ihrem eigenen Willen und dem der

übrigen Poolmitglieder ab. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die

Absicht besteht, der Stimmbindungsvereinbarung nach Erlass dieses Bescheids

beizutreten. Da nach dem Vortrag der Antragstellerin die Vorbereitungen der

Gesamttransaktion, die für die an der Gründung der Antragstellerin

beteiligten Poolmitglieder mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand

verbunden sind, bereits sehr weit vorangeschritten sind, sind diese

Ausführungen auch glaubhaft. Daher ist davon auszugehen, dass es mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Kontrollerwerb der Antragstellerin

kommen wird.

2. Der Antrag ist auch begründet.

2.1 Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der

Stimmechte an einer Zielgesellschaft. Gegenwärtig hält die Antragstellerin

keine Kommanditaktien der Zielgesellschaft. Der geplante Erwerb des

Aktienpakets durch die Antragstellerin wird daher nicht zum Kontrollerwerb

führen. Die Antragstellerin wird nach Vollzug dieses Erwerbs Stimmrechte in

Höhe von maximal 7,35 % (Anmerkung: heute 7,47 %) halten.

Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der Antragstellerin aber

die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der Zielgesellschaft, die von den

übrigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein

Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft

abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.

WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von

Stimmrechten verständigen.

So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung

vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung

der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die

Poolversammlung beschlossen hat.

Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die

vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte

Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028

fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit

Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann.

Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin

irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft

Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des

Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass

die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus

Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden

(vgl. Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B S. 29).

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach

dem Erwerb des Aktienpakets und dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum

Stimmbindungsvereinbarung unter Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2

WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte insgesamt 43,28 % (Anmerkung: heute 43,93 %)

betragen. Die Ausführungen der Antragstellerin zum Aktienbesitz der

vorgenannten Rechtsträger sind plausibel und glaubhaft, da die

Antragstellerin Teil der Gesamttransaktion ist und deswegen zu deren

erfolgreicher Umsetzung benötigt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass

die Antragstellerin von den vorgenannten Rechtsträgern exakte Informationen

zum Umfang der von ihnen und den übrigen Poolmitgliedern jeweils in der

Zielgesellschaft unmittelbar gehaltenen Aktien erhalten hat. Zudem ergeht

die vorliegende Befreiung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides nur

für den Fall, dass die Antragstellerin die Kontrolle über die

Zielgesellschaft aufgrund ihres Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung

erlangt. Sollte dies nicht der Fall sein, etwa weil die vorgenannten

Rechtsträger tatsächlich nicht über Stimmrechte in der angegebenen Höhe

verfügen, ginge dies nicht zulasten des Kapitalmarkts, da die Befreiung in

diesem Falle nicht wirksam würde und von der Antragstellerin daher auch

nicht (später) ausgenutzt werden könnte.

Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin

somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37

Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz

1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen

regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter

Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der

Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Zwar ist § 29 WpÜG

nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf die

Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines

Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als diejenige

von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der

Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss

auf die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans

nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG

i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär

geschäftsführungsbefugt (Krause/Pötzsch/Seiler in: Assmann/Pötzsch/Uwe H.

Schneider, WpÜG, § 37 Rn. 67; Diekmann in: Paschas/Fleischer, Hdb.

Übernahmerecht, § 12 Rn. 125). Das typische Mittel zur

gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft (vgl.

Krieger in: Münch. Hdb. GesR IV, § 69 Rn. 38) steht den Kommanditaktionären

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die

Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Leitbild nicht

ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen der Antragstellerin nicht zur

Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin keinen Einfluss auf die

Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der der Antragstellerin nach

Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zuzurechnende Stimmrechtsanteil in

Höhe von 43,28 % (Anmerkung: heute 43,93 %) in der Zielgesellschaft

vermittelt ihr daher nicht die Möglichkeit, über die Ausübung dieser

Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen

ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

erfolgen kann, wenn die Interessen der übrigen Kommanditaktionäre der

Zielgesellschaft dem im Einzelfall nicht entgegenstehen.

2.3 Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung

sind die Interessen der Antragstellerin und diejenigen der anderen Inhaber

der Kommanditaktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis

überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein Pflichtangebot nach

§ 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft abgeben zu müssen,

die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres

Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden

Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle

Kontrollsituation letztlich unverändert, da die

Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der

Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die wegen seiner Position als

einziger Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementärin der

Mehrheitsgesellschafterin der SMSE weiterhin (mittelbar) von Udo Müller

beherrscht wird.

Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der

Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem

Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem

Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots

belastet zu werden, zurückstehen muss.

3. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors der Entscheidung

ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein

begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde

steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher

bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung einer

Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der BaFin.

3.1 Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors

dieser Entscheidung ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung

soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt

werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der Umstand, dass die

Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst ist und eine

im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde Beteiligung an den

Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt,

die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer II.2.2). Die

Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich

an diesem Zustand nichts ändert.

Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser

Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die

Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die

Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne des

§ 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen

Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der

Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1

Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom

Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung

erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,

Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine

Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären

möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach

dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft

typischerweise ergebenden Einfluss auszuüben.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung sind

erforderlich, geeignet und angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu

erreichen. Insbesondere muss die Antragstellerin einen Widerruf der

Befreiungsentscheidung auch bei nachträglichem Wegfall der

Befreiungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG nicht fürchten, wenn

die der Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30

% der in der Zielgesellschaft vorhandenen Stimmrechte ausmachen und die

Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft auch nicht

anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender

Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöht.

Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem

Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es

der BaFin durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt

möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

3.2 Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors dieser

Entscheidung ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage

verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur

Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die Lage

versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der unter

Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die Kontrolle über

die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die Befreiung

wirksam.

Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet

die Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser

Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit

der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.

Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind

nicht ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß §

49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Abschließende Anmerkung: Im Vergleich zum Antrag der Antragstellerin vom

01.06.2023 und dem daraufhin erfolgten Befreiungsbescheid vom 09.06.2023 hat

die Ströer SE & Co. KGaA in der Zwischenzeit mehrere Kapitalmaßnahmen

durchgeführt. So wurden zunächst insgesamt 1.089.988 eigene Aktien erworben,

die anschließend eingezogen wurden. Das Grundkapital war infolgedessen

zunächst um EUR 1.089.988,00 von EUR 56.691.571,00 auf EUR 55.601.583,00

herabgesetzt. In der Folge wurden 104.730 neue auf den Inhaber lautende

Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00

an Inhaber von Aktienoptionsrechten ausgegeben und das Grundkapital

entsprechend von EUR 55.601.583,00 um EUR 104.730,00 auf EUR 55.706.313,00

erhöht. Danach wurde das Grundkapital noch zwei weitere Male erhöht,

zunächst von EUR 55.706.313,00 um EUR 81.000,00 auf EUR 55.788.313,00 und

schließlich von EUR 55.788.313,00 um EUR 55.000,00 auf EUR 55.843.313,00.

Hierdurch ergeben sich im Vergleich zum Antrag der Antragstellerin vom

01.06.2023 und dem daraufhin erfolgten Befreiungsbescheid vom 09.06.2023

leicht erhöhte Stimmrechtsanteile. Zudem wurde die Frist zur Erfüllung der

Auflage unter 3.(a) des Befreiungsbescheides vom 9. Juni 2023, nach der die

Antragstellerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den

Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gem. Ziffer 1 des Tenors des

genannten Befreiungsbescheids bis zum 31. Dezember 2023 nachzuweisen hat,

auf entsprechende Anträge der Antragstellerin hin verlängert.

Ende der WpÜG-Mitteilung

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