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EQS-News: Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr (deutsch)

Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr

EQS-News: Branicks Group AG / Schlagwort(e):

Unternehmensrestrukturierung/Sonstiges

Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und

Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr

12.03.2024 / 09:30 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und

Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr

Frankfurt am Main, 12. März 2024

Presseinformation der BRANICKS Group AG

BRANICKS Group AG

Frankfurt am Main

ISIN DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG94

WKN: A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG

Öffentliche Restrukturierungssache der

BRANICKS Group AG, Neue Mainzer Str. 32-36, 60311 Frankfurt am Main,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 57679

(Gesellschaft)

beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 810 RES 3/24 B

Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins über

den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Dienstag, dem 26. März 2024, 10:00 Uhr, Saal 101 B, Gebäude B,

Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main

- Restrukturierungsgericht - (Gericht) am 5. März 2024 ein

Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 6. März 2024 bei dem Gericht die Durchführung des

gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff.

StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen

beigefügt.

Das Gericht hat am 8. und 11. März 2024 u.a. folgende verfahrensleitende

Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird

bestimmt auf:

Dienstag, 26. März 2024, 10:00 Uhr,

Saal 101 B, Gebäude B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen vor oder nach Erörterung

möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß

den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Frankfurt

im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den

Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, §

85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.

Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Zustellung der Ladungen

beauftragt.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen liegt ab dem 08.03.2024 bei der

Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -

Restrukturierungsgericht -, Klingerstr. 20, 60313 Frankfurt am Main, Zi.

402, 069 1367 6406 für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu

folgenden Sprechzeiten aus:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Rücksprache.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des

Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich

geändert werden können (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG, 240 InsO).

3. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der

Restrukturierungsplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der

Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich

oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 66

Abs. 2 StaRUG).

4. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden,

wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG).

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden

Einlasskontrollen statt. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt

den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B.

durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) unter Angabe einer

aktuellen Anschrift voraus.

6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als

juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als

Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene

Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft) existieren, müssen deren

Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch

Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) einer

registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister)

nachweisen.

7. Sofern für Gläubiger Bevollmächtigte auftreten sind durch die

Bevollmächtigten schriftliche Vollmachten der Gläubiger im Original zum

Verbleib bei Gericht vorzulegen. Die Vollmachtsurkunden müssen die Namen

der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigten vollständig unter Angabe

ladungsfähiger Anschriften enthalten. Ein Nachweis für die

Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers ist mit vorzulegen.

8. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische

Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen)

Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung

i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht

gestattet.

9. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in amtlich beglaubigter deutscher

Übersetzung beizubringen. Ausländische Urkunden sind zudem mit Apostille

bzw. einer Legalisation zu versehen.

10. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan

gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der

Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter

gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird

darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der

Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln

glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu

werden(§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gern. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer

unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine

gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG

nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan

bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen

Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen -

der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige

Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der

Beschwerdeführer

a. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat(§ 64 Abs. 2 StaRUG),

und

b. gegen den Plan gestimmt hat, und

c. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan

wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und

dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3

StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

12.03.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Branicks Group AG

Neue Mainzer Straße 32-36

60311 Frankfurt am Main

Deutschland

Telefon: +49 69 9454858-1492

Fax: +49 69 9454858-9399

E-Mail: ir@branicks.com

Internet: www.branicks.com

ISIN: DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG9

WKN: A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG

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1856015 12.03.2024 CET/CEST

 ISIN  DE000A1X3XX4  DE000A12T648  DE000A2GSCV5  DE000A2NBZG9

AXC0108 2024-03-12/09:30

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