ROUNDUP 2/BGH: Kartellamt darf Google-Interna an Konkurrenz geben
(Neu: Reaktion Google im letzten Absatz)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt darf nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Google
Er wies eine Beschwerde Googles gegen die Offenlegung demzufolge mit
Ausnahme eines einzelnen wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen
zurück. Dagegen dürfen Bewertungen der Strategie Googles durch das
Bundeskartellamt sowie die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln
aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern an den
Karten-Spezialisten TomTom
Produktbündel für Infotainmentsysteme in Autos
Deutschlands oberste Wettbewerbshüter wollen dem Konzern
"verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen" bei seinen
Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein
Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des
App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant.
Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford
Google bietet die Dienste laut BGH grundsätzlich nur zusammen an und
macht aus Sicht des Kartellamts weitere Vorgaben für die
Präsentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit
diese bevorzugt genutzt werden. Die Behörde mahnte Google
Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet
Das Amt will die Einschätzung von TomTom und Cerence abfragen und dafür seine vorläufige Einschätzung zu Googles Praktiken in teil-geschwärzter Fassung offenlegen. Darüber hatte sich Google beschwert. Schon vor der mündlichen Verhandlung am Dienstag hatten sich beide Seiten darauf geeinigt, diverse Passagen unkenntlich zu machen. Einige Streitfälle waren aber noch offen. Nicht alle konnten den Angaben zufolge in der Verhandlung geklärt werden. Bevor es um die Details ging, hatte der Senat die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Sachaufklärung vs. Geheimhaltungsinteresse
Der BGH erläuterte nun, die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Wettbewerbern müsse zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. "Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt." Dabei müsse unter anderem geprüft werden, welche Nachteile durch die Offenlegung drohen.
Der Vertreter des Kartellamts hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, dass die Sache für die Behörde grundsätzliche Bedeutung habe: Erstmals gebe es eine höchstrichterliche Entscheidung - das sei auch für andere Fälle wichtig. Dass das Amt ausgerechnet die engsten Wettbewerber in das Verfahren einbinde, begründete er damit, dass diese sich am besten im Markt auskennen. Auch diese müssten ihrerseits Interna offenlegen.
Google teilte mit: "Wir freuen uns, dass das Gericht einen strengen Beurteilungsstandard festgelegt hat, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Wir begrüßen auch, dass das Gericht jeden einzelnen streitigen Punkt sorgfältig geprüft hat." Man wolle nun die Entscheidung weiter bewerten und erwarte dazu die Begründung des Senats./kre/DP/mis
ISIN DE0005190003 US3453708600 US02079K3059 DE0007100000 JP3672400003
AXC0240 2024-02-21/16:09
Relevante Links: BMW AG, Mercedes-Benz Group, Nissan Motor Co. Ltd., Alphabet Inc., Ford Motor Company, Alphabet Inc., Volkswagen AG, TomTom International BV, Renault S.A.