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Registrierkassenpflicht: Details, Ausnahmen, Strafen und ...
Am 14. August 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/16 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Steuerreform ist u.a. eine ab 1.1.2016 geltende Registrierkassenpflicht für Unternehmen vorgesehen. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde kürzlich der Entwurf zur Registrierkassensicherheitsverordnung und die Barumsatzverordnung 2015 veröffentlicht.
Von der Registrierkassenpflicht betroffen sind Betriebe ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- und jährlichen Barumsätzen von mehr als € 7.500,- pro Betrieb. Diese Betriebe sind verpflichtet, alle Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse einzeln zu erfassen. Als Barzahlung definiert das Gesetz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks sowie die Zahlung mit vom Unternehmer ausgegebenen Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen, etc.
Tipp: Überweisungen mittels Erlagscheinen und E-Banking werden vom Gesetz nicht erfasst und fallen daher nicht unter die Registrierkassenpflicht.
Erleichterungen und Ausnahmen. Erleichterungen für bestimmte Gruppen sieht die Barumsatzverordnung 2015 vor, welche ebenfalls mit 1.1.2016 in Kraft tritt und die bis dahin gültige Barbewegungs-Verordnung außer Kraft setzt. So dürfen jene Betriebe, die Barumsätze im Freien ausführen und bisher unter die „Kalte Händeregelung“ gefallen sind (z.B. Maronibrater, Eisverkäufer, Christbaumverkäufer, Marktfahrer, Fiaker), weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,- pro Jahr nicht überschritten wird. Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dann besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht.
Unternehmen, die ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort erfassen, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse eingeben. Außerhalb der Betriebsstätte besteht jedoch eine „händische Belegerteilungspflicht“ z.B. mittels Paragon und die Verpflichtung, hiervon eine Durchschrift zusammen mit dem Kassenbeleg aufzubewahren. Davon betroffen sind „mobile Berufe“ wie z.B. Friseure, Masseure, Hebammen, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter und Fremdenführer.
Erleichterungen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht sind auch für kleine Vereinsfeste, wie z.B. Feuerwehr- und Pfarrfeste sowie für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20,- wie z.B. Zigarettenautomaten und Tischfußballautomaten vorgesehen. Zudem gibt es Ausnahmen für Fahrausweisautomaten und für Onlineshops.
Belegerteilungspflicht. Mit der Registrierkassenverpflichtung wurde auch die verpflichtende Belegerteilung eingeführt. Für jeden Betrieb besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Die verpflichtende Belegerteilung besteht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung.
Manipulationsschutz. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse auch mit einem Manipulationsschutz versehen sein, dessen technische Anforderungen (Zertifikat, digitale Signatur) detailliert im Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung beschrieben werden. Das bedeutet, dass bereits vorhandene oder bis zum 1.1.2017 gekaufte Kassensysteme nachgerüstet werden müssen. Vor Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ist die Registrierkasse über FinanzOnline zu melden. Ebenfalls besteht ab 1.1.2017 eine Meldepflicht beim Finanzamt, wenn die Registrierkasse länger als 48 Stunden ausfällt.
Tipp: Bei Kauf einer neuen Registrierkasse sollte darauf geachtet werden, dass sie entsprechend den ab 2017 geltenden Anforderungen nachrüstbar ist.
Kosten und Absetzbarkeit. Das BMF schätzt die Kosten für die Anschaffung bzw. Umrüstung einer „einfachen“ Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem auf voraussichtlich € 400,- bis € 1.000,-. Als Unterstützung kann für die Anschaffung oder Umrüstung frühestens in der Einkommensteuererklärung 2015 eine Prämie von € 200,- beantragt werden. Zusätzlich ist die volle Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung möglich.
Sanktionen und Strafen. Wird ab 1.1.2016 keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse ab 1.1.2017 nicht über die technische Sicherheitseinrichtung, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (Strafrahmen bis € 5.000,-) und kann zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt führen. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis € 5.000,- dar. Laut Angaben des BMF hätte die Nichtmitnahme des Belegs keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden, allerdings ist bei einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben. <
*Über den Autor: Johannes Ruhs, Bakk. MSc, ist Steuerberater Berufsanwärter bei der SOT Süd-Ost Treuhand www.sot.co.at
Von der Registrierkassenpflicht betroffen sind Betriebe ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- und jährlichen Barumsätzen von mehr als € 7.500,- pro Betrieb. Diese Betriebe sind verpflichtet, alle Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse einzeln zu erfassen. Als Barzahlung definiert das Gesetz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks sowie die Zahlung mit vom Unternehmer ausgegebenen Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen, etc.
Tipp: Überweisungen mittels Erlagscheinen und E-Banking werden vom Gesetz nicht erfasst und fallen daher nicht unter die Registrierkassenpflicht.
Erleichterungen und Ausnahmen. Erleichterungen für bestimmte Gruppen sieht die Barumsatzverordnung 2015 vor, welche ebenfalls mit 1.1.2016 in Kraft tritt und die bis dahin gültige Barbewegungs-Verordnung außer Kraft setzt. So dürfen jene Betriebe, die Barumsätze im Freien ausführen und bisher unter die „Kalte Händeregelung“ gefallen sind (z.B. Maronibrater, Eisverkäufer, Christbaumverkäufer, Marktfahrer, Fiaker), weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,- pro Jahr nicht überschritten wird. Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, dann besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht.
Unternehmen, die ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort erfassen, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse eingeben. Außerhalb der Betriebsstätte besteht jedoch eine „händische Belegerteilungspflicht“ z.B. mittels Paragon und die Verpflichtung, hiervon eine Durchschrift zusammen mit dem Kassenbeleg aufzubewahren. Davon betroffen sind „mobile Berufe“ wie z.B. Friseure, Masseure, Hebammen, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter und Fremdenführer.
Erleichterungen und Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht sind auch für kleine Vereinsfeste, wie z.B. Feuerwehr- und Pfarrfeste sowie für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20,- wie z.B. Zigarettenautomaten und Tischfußballautomaten vorgesehen. Zudem gibt es Ausnahmen für Fahrausweisautomaten und für Onlineshops.
Belegerteilungspflicht. Mit der Registrierkassenverpflichtung wurde auch die verpflichtende Belegerteilung eingeführt. Für jeden Betrieb besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Die verpflichtende Belegerteilung besteht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung.
Manipulationsschutz. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse auch mit einem Manipulationsschutz versehen sein, dessen technische Anforderungen (Zertifikat, digitale Signatur) detailliert im Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung beschrieben werden. Das bedeutet, dass bereits vorhandene oder bis zum 1.1.2017 gekaufte Kassensysteme nachgerüstet werden müssen. Vor Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ist die Registrierkasse über FinanzOnline zu melden. Ebenfalls besteht ab 1.1.2017 eine Meldepflicht beim Finanzamt, wenn die Registrierkasse länger als 48 Stunden ausfällt.
Tipp: Bei Kauf einer neuen Registrierkasse sollte darauf geachtet werden, dass sie entsprechend den ab 2017 geltenden Anforderungen nachrüstbar ist.
Kosten und Absetzbarkeit. Das BMF schätzt die Kosten für die Anschaffung bzw. Umrüstung einer „einfachen“ Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem auf voraussichtlich € 400,- bis € 1.000,-. Als Unterstützung kann für die Anschaffung oder Umrüstung frühestens in der Einkommensteuererklärung 2015 eine Prämie von € 200,- beantragt werden. Zusätzlich ist die volle Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung möglich.
Sanktionen und Strafen. Wird ab 1.1.2016 keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse ab 1.1.2017 nicht über die technische Sicherheitseinrichtung, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (Strafrahmen bis € 5.000,-) und kann zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt führen. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis € 5.000,- dar. Laut Angaben des BMF hätte die Nichtmitnahme des Belegs keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden, allerdings ist bei einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben. <
*Über den Autor: Johannes Ruhs, Bakk. MSc, ist Steuerberater Berufsanwärter bei der SOT Süd-Ost Treuhand www.sot.co.at