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Neue Hoffnung für AvW-Geschädigte: Müssen bald die Steuerzahler ran?

Im Streit zwischen geschädigten Anlegern der pleitegegangenen Kärntner Finanzfirma AvW und der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen (AeW) um eine Teilhaftung für Schäden gibt es ein neues Urteil, das Anlegern den Rücken stärkt. Laut Wiener Oberlandesgericht besteht die Haftung bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 20.000 Euro. Die AeW legt Revision ein, der Ball liegt beim OGH.

Im aktuellen Fall, von dem der Anlegervertreter Arno Likar am Donnerstag in einer Aussendung berichtete, ist die AeW mit seiner Berufung beim OLG abgeblitzt.

Es ist dies aber nur eines von mehreren Musterverfahren. Die AeW und Anlegeranwälte haben sich vor ein paar Jahren darauf verständigt, die Frage, ob die AeW für die AvW-Schäden aufkommen muss, höchstgerichtlich anhand einiger weniger Fälle zu klären. Bisher gibt es erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) aus dem Jahr 2013. "Da hat der OGH gesagt, dass es kein Entschädigungsfall war", sagte Michael Lubenik zur APA. Die anderen Verfahren seien noch nicht rechtskräftig entschieden - bisher hätten die Richter die Frage unterschiedlich beurteilt.

Die Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen vertritt die Rechtsansicht, dass sie nicht für AvW-Schäden haftbar gemacht werden kann. Die Anlegeranwälte hingegen wollen, dass ihre Mandanten zumindest einen Teil ihrer verlorenen Investments von der AeW zurückbekommen. Das Ganze gälte nur für jene etwa über 7.000 Anleger, die ihre Forderungen binnen eines Jahres nach Konkurseröffnung im Mai 2010 bei der AeW angemeldet haben. Insgesamt haben rund 13.000 Personen Genussscheine der AvW-Gruppe des mittlerweile inhaftierten Finanzjongleurs Wolfgang Auer-Welsbach gezeichnet.

Schlimmstenfalls müsste die AeW rund 120 Mio. Euro (exklusive Verzinsung) aufbringen - sollte sie für alle Schäden haftbar gemacht werden. Woher das Geld käme? "In erster Linie müssten wir Beträge von unseren Mitgliedern - das sind die heimischen Wertpapierfirmen, Anm. - einfordern", so Lubenik. Reicht das nicht aus, müsste die AeW Kredite aufnehmen, für die der Finanzminister, sprich Steuerzahler, eine Haftung übernehmen könne, aber nicht müsse.

Die AeW bestreitet in den Musterverfahren eine Haftung. Rechtlich geht es unter anderem um den Begriff Kundengeld - ist das Investment als solches zu deklarieren? - sowie um die Verflechtung der beiden AvW-Gesellschaften AvW-Gruppe (diese emittierte die Genussscheine) und deren 75-Prozent-Tochter AvW Invest (diese notierte an der Börse).

Laut OLG (16 R 219/14i) liegen "sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten ... vor". Das Gericht ließ aber die Revision beim OGH ausdrücklich zu - "weil zur hier relevanten, auch für zahlreiche ähnlich gelagerte Sachverhalte entscheidenden Rechtsfrage zum Umfang der Entschädigungspflicht der Beklagten für AvW-Genussscheininhaber noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt".