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Nationale Suisse wird grösstenteils von Publizitätspflichten befreit

Nationale Suisse / Nationale Suisse wird grösstenteils von Publizitätspflichten befreit . Verarbeitet und übermittelt durch NASDAQ OMX Corporate Solutions. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Source: Globenewswire

Aufgrund des Zusammenschlusses mit Helvetia hat Nationale Suisse die SIX Swiss Exchange AG um Befreiung von den Publizitätspflichten ersucht. SIX Swiss Exchange heisst das Gesuch grösstenteils gut. Die erlassene Befreiung von den Publizitätspflichten tritt mit dem Veröffentlichen dieser Medienmitteilung in Kraft und gilt bis und mit 9. April 2015.

Am 8. August 2014 veröffentlichte die Helvetia Holding AG («Helvetia») ein öffentliches Kauf- und Tauschangebot gemäss Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Nationale Suisse). Am 17. November 2014 hat Helvetia bekanntgegeben, dass sie einen Anteil von über 98 Prozent an Nationale Suisse besitzt und ein Verfahren zur Kraftloserklärung der verbliebenen Aktien von Nationale Suisse gemäss Art. 33 BEHG einleiten wird. Zudem hat Nationale Suisse angekündigt, die Nationale Suisse-Aktien unmittelbar nach Rechtskraft des Kraftloserklärungsurteils von der SIX Swiss Exchange AG dekotieren zu lassen.

Vor diesem Hintergrund hat Nationale Suisse die SIX Swiss Exchange AG um eine Befreiung von den Publizitätspflichten gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kotierungsreglements ("KR") ersucht. Diesem Gesuch ist grösstenteils stattgegeben worden. So ist Nationale Suisse von der Veröffentlichung und der Einreichung des Geschäftsberichts 2014, der Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen, der Offenlegung von Management-Transaktionen, der Führung eines Unternehmenskalenders und der Erfüllung gewisser Regelmeldepflichten befreit worden. Im Detail hat die dafür zuständige SIX Exchange Regulation folgendes entschieden:

  1. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Emittentin), Basel, Kanton Basel-Stadt, wird unter Vorbehalt von Ziff. VI bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots der Helvetia Holding AG, St. Gallen, Kanton St. Gallen, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 9. April 2015, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:
    1. Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2014, inkl. den Ausführungen zur Corporate Governance (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance [RLCG]);
    2. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin sobald dieser bestimmt ist;
    3. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
    4. Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
    5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Rundschreiben Nr. 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung [RS 1], Anhang 1, bzw. ab 1. Dezember 2014 von Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP): Ziff. 1.05 - 1.07 (ausgenommen: Ansprechperson für Regelmeldepflichten), Ziff. 1.08 (nur bezüglich den Unternehmenskalender), Ziff. 2.01 (bezüglich den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014), Ziff. 3.05- 3.06 und Ziff. 5.02.
        
  2. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.
       
  3. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 9. April 2015 wird die Emittentin bis 30. Mai 2015 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit dass keiner der folgenden Tatbestände bis am 9. April 2015 eingetreten ist oder bis am 30. Mai 2015 eintritt:
    1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG) vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt;
    2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt durch die Klägerin, die Helvetia Holding AG, St. Gallen, Kanton St. Gallen, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;
    3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt;
    4. Weiterzug des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.
         
    Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule wieder auf.

    Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

    Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 innert zweier Monate ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 49 KR i.V.m. Art. 10 ff. RLR und RS 1, Anhang 1, Ziff. 2.01 bzw. Art. 9 Ziff. 2.01 RLRMP).

Kurzprofil
Nationale Suisse ist eine innovative und international tätige Schweizer Versicherungsgruppe, die attraktive Risiko- und Vorsorgelösungen in den Bereichen Nichtleben und Leben sowie massgeschneiderte Specialty-Lines-Deckungen anbietet. Seit Oktober 2014 ist Nationale Suisse Teil der Helvetia Gruppe. Es ist geplant, Nationale Suisse vollständig in Helvetia zu integrieren. Die Bruttoprämien von Nationale Suisse belaufen sich konsolidiert auf 1.5 Milliarden Schweizer Franken (2013). Der Hauptsitz der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG ist in Basel. Die Aktie der Gesellschaft ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (NATN). Im Zuge der Integration von Nationale Suisse in die Helvetia Gruppe ist die Dekotierung der Aktie vorgesehen. Am 30. Juni 2014 beschäftigte die Nationale Suisse Gruppe 1 903 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitstellen).
 

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Wichtige Daten  
Publikation Jahresergebnis 201418.03.2015

 
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Auf unserer Homepage www.nationalesuisse.com sind aktuelle Informationen ab Publikationsdatum abrufbar. Darin können weitere Angaben und Prognosen zum Geschäftsgang von Nationale Suisse enthalten sein.




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HUG#1875637

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Nationale Suisse
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