, boerse-express
Rechnungshof rügt Länder erneut
In seiner Stellungnahme zur entsprechenden Verfassungsbestimmung sowie zum Entwurf für den Bund-Länder-Vertrag sieht er zwar Verbesserungen gegenüber den ersten Entwürfen, dennoch könne damit das Ziel "nicht im erforderlichen Umfang erreicht" werden: Die Gesetzesvorhaben seien dafür zu wenig konkret und würden zu viel Gestaltungsspielraum offenlassen.
Unter anderem ist dem Rechnungshof die geplante Verfassungsbestimmung nicht ausführlich genug, denn sie überlasse es Bund und Ländern, die "näheren Regelungen über die Finanzgebarung" zu treffen. Ähnlich sein Befund für die geplante 15a-Vereinbarung: Die "konkrete Regelung einer risikoaversen Finanzgebarung" sei nicht dort festgeschrieben, sondern solle in eigenen Richtlinien durch Bund und Länder geregelt werden.
Eine "bundesweit einheitliche Festlegung der Grundsätze der Finanzgebarung" werde so nicht erreicht, lautet die Kritik. Und somit gebe aus auch keine "einheitlichen Beurteilungskriterien", weswegen der Rechnungshof selbst seiner vorgesehenen "Gutachtertätigkeit" nicht ausreichend nachkommen könne.
Zum einen schlägt der RH daher vor, sämtliche "außer Streit stehende Grundsätze" auch tatsächlich in die Verfassung zu schreiben. Dazu gehört etwa auch, dass Veranlagungsgeschäfte nur "zur Erfüllung der Kernaufgaben" und unter "Ausschluss vermeidbarer Risiken" erlaubt sind sowie das Verbot "offener Fremdwährungsrisiken". Auch sollte der Gesetzgeber den "Abschluss von Finanzgeschäften ausschließlich zur Erzielung zusätzlicher Erträge" - sprich: Spekulation zwecks Kapitalvermehrung - per Verfassung verbieten.
Die ausführenden Richtlinien, die in der Folge von Bund und Ländern erlassen werden, dürften sich nicht zu sehr voneinander unterscheiden, weswegen der Rechnungshof hier für "einheitliche Grundsätze" plädiert. Und schließlich fordert er sowohl "bundesweit einheitliche Definitionen" für die Materie - so seien etwa die Qualifikationen der mit den Landesfinanzgeschäften befassten Personen "gänzlich ungeregelt" - als auch einmal mehr ein einheitliches Haushaltsrecht, um Budgets auch tatsächlich vergleichen zu können.
Unter anderem ist dem Rechnungshof die geplante Verfassungsbestimmung nicht ausführlich genug, denn sie überlasse es Bund und Ländern, die "näheren Regelungen über die Finanzgebarung" zu treffen. Ähnlich sein Befund für die geplante 15a-Vereinbarung: Die "konkrete Regelung einer risikoaversen Finanzgebarung" sei nicht dort festgeschrieben, sondern solle in eigenen Richtlinien durch Bund und Länder geregelt werden.
Eine "bundesweit einheitliche Festlegung der Grundsätze der Finanzgebarung" werde so nicht erreicht, lautet die Kritik. Und somit gebe aus auch keine "einheitlichen Beurteilungskriterien", weswegen der Rechnungshof selbst seiner vorgesehenen "Gutachtertätigkeit" nicht ausreichend nachkommen könne.
Zum einen schlägt der RH daher vor, sämtliche "außer Streit stehende Grundsätze" auch tatsächlich in die Verfassung zu schreiben. Dazu gehört etwa auch, dass Veranlagungsgeschäfte nur "zur Erfüllung der Kernaufgaben" und unter "Ausschluss vermeidbarer Risiken" erlaubt sind sowie das Verbot "offener Fremdwährungsrisiken". Auch sollte der Gesetzgeber den "Abschluss von Finanzgeschäften ausschließlich zur Erzielung zusätzlicher Erträge" - sprich: Spekulation zwecks Kapitalvermehrung - per Verfassung verbieten.
Die ausführenden Richtlinien, die in der Folge von Bund und Ländern erlassen werden, dürften sich nicht zu sehr voneinander unterscheiden, weswegen der Rechnungshof hier für "einheitliche Grundsätze" plädiert. Und schließlich fordert er sowohl "bundesweit einheitliche Definitionen" für die Materie - so seien etwa die Qualifikationen der mit den Landesfinanzgeschäften befassten Personen "gänzlich ungeregelt" - als auch einmal mehr ein einheitliches Haushaltsrecht, um Budgets auch tatsächlich vergleichen zu können.